Abmahnung Bildernutzung eBay durch Herrn Thomas Burchardt, Hannover

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Uns liegt wieder eine urheberrechtliche Abmahnung wegen der Nutzung von Produktfotos in Angeboten auf der Internet-Plattform eBay vor. Herr Thomas Burchardt aus Hannover mahnt deswegen in eigenem Namen ab. Der Adressat der Abmahnung habe Lichtbilder, an denen Herr Burchardt „ausschließliche Nutzungsrechte" habe, zur Bebilderung von Angeboten bei eBay benutzt. Auf den fraglichen Lichtbildern sind Münzen abgebildet. Herr Burchardt ist wegen dieser Praktik im Internet bereits bekannt; zahlreiche Artikel von Kollegen berichten über seine Abmahnungs-Tätigkeit, die offenbar schon einige Jahre andauert.

„Vorteil" Abmahnung ohne Anwalt?

Das Besondere an den Abmahnungen von Herrn Thomas Burchardt ist, dass er selbst abmahnt und dies keinen Rechtsanwalt erledigen lässt. Dies streicht er auch als „Vorteil" in der Abmahnung heraus, offenbar um die Einigungsbereitschaft bei den Abgemahnten zu fördern. Im Gegenzug  möchte er wohl auch, dass die von ihm Abgemahnten nicht zum Spezialisten gehen; jedenfalls kündigt er in der Abmahnung an, dass sein „Versuch zur gütlichen, außergerichtlichen Einigung endet", wenn ihm ein Rechtsanwalt auf die Abmahnung antworten würde. Dies ist eine recht unverhohlene Drohung mit Klage. Wir halten diesen Ausschluss einer vergleichsweisen Einigung mit Rechtsanwälten für rechtsmissbräuchlich und diskriminierend. Er soll offenbar vom Gang zum Anwalt abhalten.

„Lizenz-Kosten"?

Herr Thomas Burchardt fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie „Lizenz-Kosten", die er anhand der jeweils abgemahnten Verstöße auch gleich „berechnet". Dabei misst er den einzelnen Verstößen jedoch keine individualisierbaren Lizenz-Kosten bei, sondern verlangt eine Gesamtsumme, ohne diese näher aufzuschlüsseln, in dem uns aktuell vorliegenden Fall beispielsweise 800 € wegen der Nutzung von 4 Bildern. Auch bleibt unklar, auf welcher Grundlage er die Kosten bemisst, also insbesondere, von welchem Verletzungsumfang (Dauer, Bildgröße, etc.) er ausgeht. Für gewöhnlich verlangen Rechteinhaber zunächst Auskunft über diesen Umfang der Rechtsverletzung und evtl. der damit erzielten Umsätze/Gewinne, um dann im 2. Schritt den Schadenersatz bzw. die fiktiven Lizenzkosten zu berechnen.

Eigenartige Vertragsstrafe & Eidesstattliche Versicherung

In der strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Herr Thomas Burchardt seinen Abmahnungen im Entwurf beilegt, fordert er eine Vertragsstrafe von 250 €, zu überprüfen durch das zuständige Amtsgericht. Der Abmahnung liegt weiter eine eidesstattliche Versicherung an, in der Herr Thomas Burchardt u. a. an Eides statt versichert, die ausschließlichen Nutzungsrechte an den in der eidesstattlichen Versicherung abgebildeten Lichtbildern zu haben. Interessanterweise nimmt Herr Burchardt sogar den angeblichen Täter (= den Abgemahnten) und die angebliche Verletzungshandlung (= genutztes Bild) in die Eidesstattliche Versicherung mit auf.

Wer ist der Lichtbild-Urheber?

Zum wiederholten Mal fällt auf, dass Herr Burchardt zusichert, „ausschließliche Nutzungsrechte" an den abgemahnten Lichtbildern zu haben. Er behauptet jedoch nicht, Urheber der Bilder zu sein. Die von Herrn Thomas Burchardt geforderte Schadenersatzsumme basiert dabei offenbar auf einem ebenfalls der Abmahnung anliegenden Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf, demzufolge pro genutztem Produktfoto Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf von einem Betrag von 100 € als Entschädigung, einem Aufschlag von 50 % darauf bei Mehrfachverwendung im Shop sowie einem weiteren Aufschlag von 100 % darauf wegen des Unterlassens des Urhebervermerke berechnen. Unklar bleibt, ob und wann das Amtsgericht Düsseldorf diesen Beschluss gefasst hat, da Herr Burchardt das Aktenzeichen geschwärzt hat. Auch hat er offenbar Teile des Beschlusses in das von ihm verwendete Briefpapier hineinkopiert und selbst Unterstreichungen sowie Schwärzungen in dem Beschluss vorgenommen. Darüber hinaus widerspricht dieser Beschluss der uns bekannten Rechtsprechung auch des Amts -und Landgerichtes Düsseldorf zu Schadenersatzhöhen bei der privaten Nutzung von Lichtbildern auf eBay. So wurden dort nach unserer Kenntnis durchaus andere, wesentlich geringere Beträge für private, bei eBay genutzte Produktfotos ausgeworfen, wie auch bei diversen anderen deutschen Gerichten.

Nochmal: Wer ist Urheber?

Weiter verwundert, dass, jedenfalls aus diesem Beschluss abzuleiten, Herr Burchardt offenbar die 100 % Aufschlag wegen des unterlassenen Urhebervermerks im Rahmen seiner Lizenzkosten-Forderung einberechnet. In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass dies nur der Urheber fordern kann, da es sich dabei um eine Verletzung des so genannten Urheber-Persönlichkeitsrechtes handelt. Ob Herr Burchardt auch Urheber der Bilder ist, lässt sich aus der Abmahnung nicht erkennen. Die Berufung auf „ausschließliche Nutzungsrechte" spricht eher dagegen. Denn der Urheber hat weitergehende Rechte und kann Nutzungsrechte an Dritte lizensieren.

Sollten auch Sie eine solche oder ähnliche Abmahnung erhalten haben, so helfen wir Ihnen gerne. Wir raten schon jetzt dazu, die solchen Abmahnungen meist beiliegende Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung nicht ohne Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt zu unterzeichnen. Meist sind diese Unterlassungserklärungen allein im Interesse des Abmahners formuliert. Vorsicht, sie gelten grundsätzlich lebenslang!

Wenn wir für Sie tätig werden sollen, so übersenden Sie uns bitte Ihre vollständige Abmahnung mit Kontaktdaten, damit wir Ihnen antworten können. Wir prüfen dann für Sie die Rechtmäßigkeit der Abmahnung und sagen Ihnen, was wir für Sie tun können sowie, was es Sie kosten wird. Diese erste Einschätzung ist für Sie unverbindlich und kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 040/41167625, per Fax unter 04041167626 oder per E-Mail unter info (at) ipcl-rieck.de

Was können wir für Sie tun?



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