Abmahnung Chromorange Photostock

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Abmahnung Chromorange Photostock

Mir liegt eine Abmahnung der Chromorange Photostock, Herrn Reinhold Tscherwitschke vom 05.05.2023 zur Prüfung vor. Rechtsanwalt Klaus Wildmoser, Rosenheim vertritt den Rechteinhaber. 

Abmahnung Chromorange Photostock - Hintergrund

Hintergrund ist die Verletzung von Nutzungsrechten an 2 Fotos des Fotografen Christian Ohde. Die Abgemahnte österreichische Gesellschaft hat diese Fotos auf ihrem Facebook Account öffentlich zur Schau gestellt. Meine österreichische Mandantin hat bereits reagiert und die Hintergründe dargestellt. Der Rechtsanwalt reagierte daraufhin mit einer Reduzierung des Angebotes von 12.349,35 € auf 9.500,- €.

Forderungen der Abmahnung Chromorange Photostock

Der Rechtsanwalt fordert unter Androhung des Umstandes, dass die Tat auch nach öserreichischem Recht strafbar ist, die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Ferner fordert er Auskunft und Schadensersatz. 

Unterlassungserklärung

Das bloße Entfernen des Fotos von der Webseite schließt weitere Rechtsverletzung nicht mit Sicherheit aus. Nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann nach der Rechtsprechung ein weiterer Verstoß mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Namens seiner Mandantin fordert er mithin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.ein unverbindliches Beispiel ist beigefügt. Die Frist beträgt 14 Tage.

Auskunft

Auskunft fordert der Rechtsanwalt dahingehend, in welchem Umfang die beanstandeten Verletzungshandlungen vorgenommen wurden. Insbesondere über

  • die Herkunft des verwendeten Bildmaterials;
  • den Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung des Bildmaterials;
  • die Dauer der Nutzung;
  • die Medien über die das Werk öffentlich zugänglich gemacht wurde; 
  • Verwendungen im Printbereich;
  • sonstige Verwendung des Fotos (Mailing etc.).

Schadensersatz/Lizenzanalogie

Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist als Schadensersatz die Summe zu leisten, die eine auf die konkrete nutzungbezogene Lizenz kosten würde. Der Urheber ist Berufsfotograf auf den die Sätze nach der Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) anzuwenden. Hinzu kommt ein 100 %iger Aufschlag auf die Grundlizenz für das unterlassen der Benennung des Urhebers.

Im vorliegenden Fall ergibt sich als Schadensersatz der folgende Betrag:

1.838,00 € = Lizenzgebühr für die erste Nutzung von Foto

1.838,00 € = 100 % Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung

459,50 € = 25 % Zuschlag für Mehrfachnutzung 

4.135,50 € = Summe

1.838,00 € = Lizenzgebühr für die erste Nutzung von Foto

1.838,00 € = 100 % Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung

459,50 € = 25 % Zuschlag für Mehrfachnutzung 

4.135,50 € = Summe

Hinzu kommen 9 % -punkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtsverletzung. Dies sind auch noch einmal insgesamt 2.827,15 € der Schadensersatzanspruch insgesamt beträgt mithin 11.098,15 € die Dokumentationskosten werden mit 95 € berechnet.

Die Anwaltsgebühren berechnet der Anwalt mit 1.156,20 €. Aufgrund der ausländischen Mandantschaft werden allerdings keine Mehrwertsteuer erhoben, da insoweit das Reverse Charts Verfahren anwendbar ist.

Die Gesamtforderung beläuft sich auf 12.349,35 € zahlbar innerhalb von 14 Tagen.

Abmahnung was können Sie tun?

Bevor Sie sich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bzw. Zahlung verpflichten, sollten Sie fachlichen Rat einholen. Wenden Sie sich bitte telefonisch an mich (+49 40 730 553 33) oder senden mir eine E-Mail unter www.harzheim.eu/kontakt für eine unverbindliche kostenlose Ersteinschätzung. Ich teile Ihnen mit, was Sie tun können. Vorläufig empfehle ich Ihnen allerdings

  • bleiben Sie gelassen
  • geben Sie nicht die vorbereitete Unterlassungserklärung ab
  • klären Sie den Vorgang zuvor mit einem Spezialisten
  • handeln Sie anschließend über einen Fachanwalt



Foto(s): © kebox | #38266333 | stock.adobe.com

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