Abmahnung durch Kornmeier & Partner Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung im Auftrag der Ministry of Sound Recordings Germany GmbH wegen Filesharing Laurent Wolf -Walk The Line-Varius Artist / Sunshine Live Vol. 32: 450,- Ersatzansprüche pauschal!
Aktuell erhalten Anschlussinhaber, über deren Internetanschluss der Musiksampler Sunshine Live Vol. 32 mit dem darin enthaltenen Musikstück des Künstlers Laurent Wolf mit dem TitelWalk The Line-Varius Artists heruntergeladen und im Rahmen des P2P-Netzwerkes gleichzeitig zum upload angeboten worden sein soll, von den Kornmeier & Partner Rechtsanwälten aus Frankfurt eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.
Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten der Tonaufnahme Urheberrechte der von den Kornmeier & Partner Rechtsanwälten vertretenen Rechteinhaber Ministry of Sound Recordings Germany GmbH verletzt zu haben. Dies sei festgestellt und beweissicher dokumentiert worden.
Zum Nachweis der Rechtsverletzung werden folgende Daten angegeben:
Datum und Uhrzeit
Dateiname
IP-Adresse
Hashwert
Benutzerkennung.
Nicht angegeben wird der GUID und Angaben über den Umfang der bereits angeblich heruntergeladenen Musikdateien.
Die Kornmeier & Partner Rechtsanwälte verlangen für deren Mandantin von den Betroffenen Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von pauschal 450,- €.
Des weiteren wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die unter anderem eine Vertragsstrafe vorsieht und die sich nur auf die konkrete Musikdatei bezieht.
Rechtlich ist folgendes zu beachten:
Aufgrund der aktuellen Entscheidung des AG Frankfurt am Main zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten in Sachen „DigiProtect GmbH" gerät DigiProtect hinsichtlich der von ihr beauftragten Abmahnungen zunehmend in schweres Fahrwasser. Es wird sich zeigen, ob sich die gut begründete Entscheidung des AG Frankfurt am Main auch bei anderen Amtsgerichten durchsetzt. In jenem Verfahren wurde eine Kostenerstattungsklage der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner bekanntlich mit der Begründung abgewiesen, dass die Kosten der Beauftragung nicht denjenigen entsprechen, die bei den Abmahnungen dem Abgemahnten berechnet werden. Jedoch wurde in jenem Verfahren ein Lizenzschadensersatz von 150,- € zugesprochen.
Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich eben nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Beispielsweise ist eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), allenfalls bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken gegeben, wobei das OLG Frankfurt sogar eine Haftung für unverschlüsseltes WLAN verneint hat. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen.
Wichtig ist auch, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast hinsichtlich möglichen Verletzern, ergriffenen technischen Sicherungsmaßnahmen und Erfüllung „elterlicher Kontrollpflichten" nachkommt. Nicht selten haftet der Anschlussinhaber nämlich bereits deswegen, weil die Verteidungsschrift nicht auf den Sachverhalt eingeht und lediglich die im Internet zu findende „Musterklageerwiderung" enthält. Ein typisches Beispiel für einen unzureichenden Sachvortrag ist hierzu die aktuelle Entscheidung des OLG Köln vom 23.12.2009 (6 U 101/09) In jenem Fall habe der Anschlussinhaber nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie indes nach Auffassung des Senats nach prozessualen Grundsätzen verpflichtet. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet wurden, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten.
Nicht selten scheitert der geltend gemachte Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bereits an der meines Erachtens unzulänglichen Beweisführung bzw. fehlenden Beweisbarkeit der Urheberrechtsverletzung. Meines Erachtens ist zweifelhaft, ob der Beweis der inhaltlichen Identität der Kopie mit dem Originaltitel mit den vorgelegten Informationen geführt werden kann. Dies umso mehr, wenn nur Teile der Musikdateien heruntergeladen worden sind.
Zu beachten ist, dass bei den Abmahnungen der Kornmeier & Partner Rechtsanwälte nicht selten Folgeabmahnungen drohen. Jede angebliche Urheberrechtsverletzung an einem einzelnen Musikstück, wird hierbei zum Gegenstand einer Abmahnung zu gemacht. So kommt es nicht selten vor, dass Mandanten mit mehreren Abmahnungen der Kornmeier & Partner Rechtsanwälte konfrontiert werden Es gibt jedoch rechtlich Möglichkeiten, Folgeabmahnungen zu begegnen, so das weitere Abmahnungen unzulässig sind. Problematisch ist auch, dass weitere Abmahnungen deswegen drohen, weil es sich um einen Musiksampler handelt. Dieser wird von ZYX Music GmbH & Co.KG herausgegeben. Folgeabmahnungen können verhindert werden.
Wichtig ist hierbei auch, dass weitere Abmahnungen möglicherweise auch von anderen Rechteinhabern drohen, da es sich um einen Sampler handelt. Regelmäßig ist hierbei zu prüfen, ob nicht im Vorfeld Maßnahmen zu ergreifen sind, um sogenannte Folgeabmahnungen auszuschließen.
Keinesfalls sollten Betroffene leichtfertig die vorbereitete Unterlassungserklärung unterzeichnen. Diese enthält auch die Verpflichtung zur Zahlung. Unterschreibt der Betroffene die vorbereitete Unterlassungserklärung, sind die Verteidigungsmöglichkeiten in der Regel aussichtslos.
Ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt, ist der Beurteilung im Einzelfall vorbehalten.
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt
www.ra-weiner.de
Bewertung
28 von
32 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert