Abmahnung der BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft wegen Abbildungen von "Fortnite"-Figuren

  • 2 Minuten Lesezeit

Markenrechtliche Abmahnung der BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft aus München im Auftrag der Epic Games Germany GmbH aus Düsseldorf. Diese ist Entwicklerin und Vertreiberin des weltweit bekannten Computerspiels Fortnite. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, dass er Grafiken und sogenannte Artworks aus dem Spiel Fortnite auf Bekleidungsstücken gedruckt und diese zum Verkauf angeboten hat. Nach Ansicht der BEITEN BURKHARDT Rechtsanwälte handelt es sich bei den Spielfiguren, welche in dem Spiel Fortnite verwendet werden können, um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Nr. 4 UrhG, sodass mit der Verwendung der Werke aus der sogenannten „Fortnite-Welt“ die ausschließlichen Verwertungsrechte der Firma Epic Games Germany GmbH verletzt werden.

Gleichzeitig handelt es sich bei „Fortnite“ um eine geschützte Marke, deren ausschließlichen Rechte ebenfalls bei der Epic Games Germany GmbH liegen. Durch die Bezeichnung des Produkts mit „Fortnite“ im Rahmen der Verkaufsangebote liegt nach Ansicht der BEITEN BURHKHARDT Rechtsanwälte somit auch eine Markenrechtsverletzung vor.

Die BEITEN BURHKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft fordert aufgrund dieser Rechtsverstöße die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zu diesem Zwecke ist der Abmahnung bereits ein vorformuliertes Schreiben zur Unterzeichnung beigefügt. Zudem wird der Betroffene zur Auskunft über den Umfang des Gebrauchs der Bezeichnung aufgefordert und zum Ersatz der bisher entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten aufgefordert.

Empfehlung:

Sollten sie von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung der BEITEN BURHKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleichkommen, durch welches Sie die Markenrechtsverletzung eingestehen. Sie verpflichten sich zugleich für die Dauer von 30 Jahren zur Zahlung einer Vertragsstrafe und der Erstattung der Anwalts- und Abmahnkosten.

Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per E-Mail in Verbindung setzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Carsten Herrle

Beiträge zum Thema