Abmahnung der Fa. SmartStore AG erhalten?

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Fachanwältin für IT-Recht Nina Hiddemann berät zu Ansprüchen der SmartStore AG wegen vermeintlicher Lizenzrechtsverletzungen

Seit geraumer Zeit vertritt die Kanzlei Frönd Nieß Lenzing aus Münster die Dortmunder Firma SmartStore AG, die Shopsoftware entwickelt und vertreibt, im Bereich des Urheberrechts. Angeschrieben und abgemahnt wird wegen vermeintlicher Lizenzrechtsverletzungen bezüglich der Shopsoftware SmartStore.biz.

Im Rahmen der Abmahnungen und Zahlungsaufforderungen beruft sich das Unternehmen auf seine Lizenzbedingungen und behauptet, es sei ein Verstoß gegen die geltenden Lizenzbedingungen festgestellt worden. In der Regel geht es um eine vermeintlich lizenzwidrige Mehrfachnutzung der Software für verschiedene URLs, Shops bzw. Internetauftritte. SmartStore bietet zur Vermeidung eines Rechtsstreits in der Regel an entsprechende Lizenzgebühren nachzuentrichten und fordert unter Fristsetzung mitunter erhebliche Lizenzbeträge.

Wie sollten Sie mit dem Schreiben der Kanzlei Frönd Nieß Lenzing umgehen?

Zunächst sollten Sie Ruhe bewahren, denn unter Umständen ist der Vorwurf unbegründet. Wir raten insoweit von übereilten Zahlungen, Unterlassungserklärungen oder Reaktionen ab. Lassen Sie sich zunächst rechtlich beraten, denn die Frage, ob Sie eine Lizenzrechtsverletzung begangen haben, sollte individuell geprüft werden. Maßgeblich bei der Beantwortung der Frage, ob überhaupt Rechte von SmartStore verletzt wurden, sind insoweit die für Sie geltenden Lizenzbedingungen. Es sollte folglich individuell geprüft werden, welche Lizenzbedingungen zunächst zum Kaufzeitpunkt der Software für Sie galten, bzw. ob spätere Lizenzänderungen überhaupt wirksam vereinbart wurden.

Wie finde ich heraus, welche Lizenzbedingungen für mich gelten?

Sollten Ihnen die Lizenzbedingungen, die zum Kaufzeitpunkt vereinbart wurden, nicht mehr vorliegen, kann bei einer Recherche die sog. Wayback Machine behilflich sein. Bei der Wayback Machine handelt es sich um ein Langzeitarchiv digitaler Daten. Gespeichert werden sog. Momentaufnahmen von Webseiten, Beiträgen etc.

Im Rahmen eines derzeit rechtshängigen und von der IT-Rechtskanzlei Hiddemann betreuten Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Köln wegen der Software Smartstore.biz5 Ultimate beruft sich die Firma SmartStore beispielsweise auf Lizenzbedingungen, die zur Nutzung der Software ausschließlich für einen Shop unter 1 URL berechtigen. Im Falle der Geltung dieser Bedingungen wäre es dem Shopbetreiber folglich untersagt die Software für mehrere Shops unter verschiedenen Internetadressen (URL) zu nutzen.

Eine Recherche über die Wayback Machine ergab jedoch, dass die Lizenzbedingungen, die auf der Webseite der Firma SmartStore vorgehalten wurden, zum ursprünglichen Kaufzeitpunkt im Jahr 2007, noch zur Nutzung auf einem Computer oder einem Arbeitsplatz innerhalb eines Netzwerkes berechtigten. Wörtlich heißt es in den Bedingungen:

„Die SmartStore AG gewährt Ihnen das einfache, nicht ausschließliche, nicht befristete und persönliche Recht (im nachfolgenden auch als Lizenz bezeichnet), das beiliegende Computerprogramm gleichzeitig auf nur einem einzelnen Computer oder Arbeitsplatz innerhalb eines Netzwerkes zu benutzen.“

Laut dieser Lizenzbedingungen wäre also die Einrichtung unzähliger Shops unter verschiedenen URL erlaubt, wenn und soweit dies von einem Computer oder einem Arbeitsplatz innerhalb eines Netzwerkes aus geschehen wäre. Diese Lizenzbedingungen befanden sich übrigens auch im August 2014 auf der Hompepage der Firma SmartStore. Eine Wayback-Recherche zu dem Datum 25.03.2014 ergab ferner, dass jedenfalls am 25.03.2014, also fünf Monate zuvor, auf der Webseite der SmartStore AG differierende Lizenzbedingungen vorgehalten wurden. Im Rahmen dieser Lizenzbedingungen heißt es wörtlich:

„Für die gleichzeitige Mehrfachnutzung des Computerprogramms ist eine von der SmartStore AG erworbene Mehrfachlizenz erforderlich (Developer). Es gilt 1 Shop = 1 Lizenz – Ausnahme: Es handelt sich um das absolut selbe Unternehmen oder die absolut selbe Person mit identischem Impressum. (Die Angabe zu Namen, Vornamen, Firma, Straße, PLZ, Ort, Tel und E-Mail-Adresse sind darin identisch).“

Auch hier ist also die Nutzung für mehrere Webshops erlaubt, allerdings nur, wenn die Webshops über identische Impressen verfügen.

Mögliche Verteidigungs- und Angriffspunkte

Bereits das Vorhalten unterschiedlicher Lizenzbedingungen kann dem geltend gemachten Anspruch der Firma SmartStore entgegenstehen, wenn unklar ist, welche Lizenzbedingungen zwischen der Firma SmartStore AG und dem Kunden vereinbart wurden. Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten des Verwenders, folglich zu Lasten der Firma SmartStore AG.

Die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und damit auch den von SmartStore verwenden Lizenzbedingungen hängt zudem davon ab, ob diese überhaupt wirksam zwischen den Parteien vereinbart bzw. einbezogen wurden. Die Anforderungen an eine wirksame Einbeziehung sind zwar bei Unternehmenskunden geringer als bei Verbrauchern, dennoch bedarf es auch hier einer rechtsgeschäftlichen Einigung über die Bedingungen. Im Unterschied zu Verbrauchern kann die rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Unternehmern allerdings auch stillschweigend erfolgen.

Nichtsdestotrotz obliegt es derjenigen Partei, die sich auf die AGB beruft, eine wirksame Einbeziehung nachzuweisen. Im Falle einer Rechtsverletzung wäre also die Firma SmartStore gehalten die wirksame Einbeziehung der Lizenzbedingungen, auf die sich beruft, zu beweisen.

Weiterer Prüfungs- und Angriffspunkt ist im nächsten Schritt die Frage nach der Wirksamkeit der einzelnen Klausel selbst. Denn unabhängig von der Einbeziehung kann eine Klausel unwirksam sein, wenn sie gegen geltendes Recht verstößt.

Nicht selten sind zum Beispiel überraschende Klauseln, mit denen die Vertragspartei nicht zu rechnen brauchte, wegen eines Verstoßes gegen § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam.

Das Landgericht Bochum wies beispielhaft eine Klage der Firma SmartStore AG mit Urteil vom 02.10.2014, Az. I-8 O 209/14, mit der Begründung ab, es handle sich bei der Änderung der Lizenzbedingungen „1 Lizenz = ein Computer / Arbeitsplatz innerhalb eines Netzwerkes“ auf „1 Lizenz = 1 Shop-Ausnahme identisches Impressum“ um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Das Gericht beurteilte die Änderung der Klausel als derart ungewöhnlich, dass der Beklagte nicht mit ihr zu rechnen brauche, denn die neue Lizenzregelung schränke die ursprünglich erlaubte Nutzung grundlegend ein. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass diese grundlegende Änderung eines besonderen Hinweises bedurft hätte. Die Frage nach der wirksamen Einbeziehung stellte sich folglich in diesem Fall gar nicht erst, da schon die Klausel selbst unwirksam war.

Haben Sie eine Abmahnung oder Zahlungsaufforderung der Rechtsanwälte Frönd und Partner wegen einer vermeintlichen Lizenzrechtsverletzung erhalten, lohnt sich folglich aus den oben genannten Gründen eine rechtliche Überprüfung des Vorwurfes.

Gerne steht Ihnen Fachanwältin für IT-Recht Nina Hiddemann unverbindlich für eine erste Einschätzung zur Verfügung.


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