Abmahnung der IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für MG Premium Ltd wegen "Easy Ride-Her"

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Die Vielzahl an Rechtsverletzungen, die jedes Jahr durch die rechtswidrige Nutzung von Tauschbörsen begangen wird, hat dazu geführt, dass viele Rechteinhaber sich hiergegen zur Wehr setzen. Dabei bedienen die Rechteinhaber sich vor allem der Möglichkeit, eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung auszusprechen. Mit einer solchen Abmahnung werden verschiedene Ansprüche gegen den jeweiligen Inhaber eines Internetanschlusses geltend gemacht. In jedem Fall wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gefordert. Daneben wird üblicherweise auch eine Zahlung gefordert.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

Abmahnende Kanzlei: IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechteinhaber: MG Premium Ltd
Betroffenes Werk: "Easy Ride-Her"

Abmahnung - was ist das?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen. Inhalt einer Filesharing-Abmahnung ist dabei der Vorwurf des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Werkes. Wenn Werke eines Rechteinhabers – z. B. Filme oder Musik – im Internet ohne Erlaubnis verbreitet werden, dann kann der Rechteinhaber eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Der Vorwurf aus einer Abmahnung ist immer der, dass über den Internetanschluss einer Person urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis verbreitet worden sind. Damit steht nicht der Download eines Werkes im Vordergrund, sondern dessen Upload. Bei der Nutzung von Tauschbörsen wird nämlich üblicherweise der Datentransfer in beide Richtungen erfolgen, so dass jeder, der etwas bezieht, diese Daten wiederum auch für andere Nutzer zur Verfügung stellt.

Die Rechtslage beim Filesharing

Nach wie vor ist die Rechtslage im Bereich Filesharing in weiten Teilen uneinheitlich oder unklar. Der BGH hat in den letzten Jahren einige Fragen geklärt. Eine abschließende Klärung aller denkbaren Sachverhalte durch den BGH gibt es aber nach wie vor nicht.

Zu Beginn eines jeden Verfahrens wegen einer Filesharing-Abmahnung steht die Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen verantwortlich ist. Im Ergebnis bedeutet das, dass jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, schon wegen der reinen Vermutung seiner Täterschaft auf die Abmahnung antworten muss. Wegen der vermuteten Haftung des Anschlussinhabers werden die Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten gegen ihn gerichtet. Vereinfacht ausgedrückt geht es für den Anschlussinhaber darum, die Vermutungshaftung zu entkräften, wenn er die gegen sich gerichteten Ansprüche abwehren möchte. Betreffend die sekundäre Darlegungslast steht eine abschließende rechtliche Klärung noch aus. Diese sekundäre Darlegungslast bezieht sich darauf, dass der Anschlussinhaber mitteilen muss, wer abgesehen von ihm selbst die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Wie weit diese sekundäre Darlegungslast reicht ist allerdings umstritten.

Zu den Zahlungsansprüchen

Die Zahlungsansprüche aus einer Abmahnung sind üblicherweise Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten. Teilweise werden auch noch Kosten für die getätigten Ermittlungen geltend gemacht. Im Regelfall werden die Zahlungsansprüche auf mehrere hundert Euro beziffert. Häufig wird hinsichtlich der Zahlungsansprüche ein pauschales Vergleichsangebot unterbreitet. Es gilt hier: ohne Prüfung – keine Zahlung. Selbst wenn Ansprüche dem Grunde nach bestehen würden, wäre in jedem Fall auch zu prüfen, ob deren Höhe angemessen ist. Schadenersatz muss nur durch den Täter einer Rechtsverletzung geleistet werden, wohingegen der Anspruch auf Kostenerstattung auch beim Störer besteht. Da die Fragen durchaus komplex sind, sollte zur Klärung der Haftungsfragen eine anwaltliche Beratung erfolgen.

Unterlassungsanspruch: originale und modifizierte Unterlassungserklärung

Das Hauptaugenmerk liegt hingegen auf dem Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch hat nämlich sowohl in rechtlicher wie auch finanzieller Hinsicht erheblich mehr Gewicht.
Aus rechtlicher Sicht ist die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung schon deswegen von übergeordneter Bedeutung, weil hier eine lebenslange Verpflichtung im Raum steht. Diese Bindung kann auch zu neuen Problemen führen: dann nämlich, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird und eine Vertragsstrafe zu bezahlen ist.

Möglicherweise liegt der Abmahnung bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei. Es gibt aber auch Fälle, in denen ganz bewusst kein Formulierungsvorschlag für eine solche Erklärung beigefügt ist.

Tatsächlich sollte, wenn die Unterlassungsansprüche erfüllt werden müssen, immer nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Die lebenslange Bindung aus einer Unterlassungserklärung sollte an sich Grund genug sein, die rechtliche Bedeutung einer Abmahnung richtig einzuschätzen. Es kommt also immer auf die Unterlassungserklärung an. In erster Linie muss bei Bearbeitung einer Abmahnung die Rechtslage nach dem Unterlassungsanspruch geklärt werden. Hier kommt es vor allem darauf an zu klären, ob der Unterlassungsanspruch überhaupt erfüllt werden muss und falls ja, wie. In jedem Fall sollte hier der Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt eingeholt werden.

Tipps zur weiteren Vorgehensweise

Jede Abmahnung stellt ein Problem für den abgemahnten Anschlussinhaber dar. Dieses Problem kann aber gelöst werden.

  • Keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen!
  • Sofern eine Unterlassungserklärung beigefügt war: Geben Sie in keinem Fall die originale Unterlassungserklärung ab!
  • Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren – es droht eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage!
  • Notieren Sie die gesetzten Fristen!
  • Lassen Sie sich durch einen mit der Materie vertrauten Anwalt beraten!

Optimale Verteidigung gegen eine Tauschbörsen-Abmahnung

Der beste Fall ist der, dass alle Ansprüche der Abmahnung zurückgewiesen werden. Das ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Hier gilt: Ohne Haftung des Anschlussinhabers sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Haftet der Anschlussinhaber nicht, dann braucht auch keine Zahlung geleistet zu werden.

Fazit

Grundsätzlich aber gilt: das jeweilige Vorgehen sollte erst im Anschluss an eine anwaltliche Beratung erfolgen, um eine möglichst umfassende und vor allem sinnvolle Verteidigung für den jeweiligen Einzelfall zu ergreifen.

Mahnbescheid oder Klage nach Filesharing-Abmahnung

Die letzten Jahre haben auch gezeigt: Es kann auch zu gerichtlichen Verfahren kommen. Gerichtliche Mahnbescheide und Klageverfahren können die Folge sein. Auch Inkassobüros werden in solchen Angelegenheiten immer wieder tätig. Ein eigener Anwalt ist auch vor diesem Hintergrund sinnvoll. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. In gerichtlichen Verfahren gilt es auch, Fristen einzuhalten. Daher sollte die Kontaktaufnahme zum Anwalt zügig erfolgen. Sofern Sie ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro, einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten haben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung und helfe Ihnen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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