Abmahnung der Kanzlei Rainer Munderloh für G & G Media Foto-Film GmbH

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Rainer Munderloh für die Firma G&G Media Foto-Film GmbH vor. Abgemahnt wird das angebliche Tauschen eines pornografischen Filmes in Filesharingbörsen.

Wir haben den Eindruck gehabt, dass es um Abmahnungen bezüglich pornografischer Filme in letzter Zeit deutlich ruhiger geworden ist. Pünktlich zum Weihnachtsfest verschickt RA Munderloh allerdings wieder Abmahnungen. An verschiedenen Stellen im Internet wird spekuliert, dass das anstehende Weihnachtsfest dazu genutzt wird, um den ein oder anderen Empfänger einer solch „schlüpfrigen“ Abmahnung zu einer schnellen Zahlung zu bewegen: man möchte ja nicht den Familiensegen unter dem Weihnachtsbaum gefährden. So passt es auch, dass der Abmahnung ein recht explizites Cover des streitgegenständlichen Streifens beiliegt.

In der uns vorliegenden Abmahnung geht es um den illustren Titel „Extreme Penetration - Mit 8000 Volt in die Arschfotze“.

Wir können unter keinen Umständen dazu raten, die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Diese dürfte nämlich ein Schuldeingeständnis darstellen. Ferner verpflichtet man sich mit Unterzeichnung zur Zahlung der Einmalzahlung in Höhe von 780,00 Euro. Zudem rechnet RA Munderloh vor, dass eigentlich Anwaltskosten von rund 755,80 Euro angefallen wären. RA Munderloh übersieht dabei wohl den neu eingeführten § 97a UrhG, wonach der Streitwert bei Abmahnungen gegenüber Privatpersonen auf 1.000 Euro gedeckelt ist. Die Abmahnung scheint auch noch nicht an die nunmehr seit gut einem Jahr geltenden Streitwertdeckelung angepasst zu sein. Es wird immer noch behauptet, dass eine Deckelung auf 100,00 Euro nicht in Betracht käme. Die 100 Euro-Deckelung wurde jedoch bereits im Jahr 2013 aufgehoben.

Wenn mehrere Personen den Internetanschluss nutzen, kommt eine Haftung des Internetanschlussinhabers nicht zwingend in Betracht. In einem solchen Falle besteht nämlich keine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Allenfalls für die Anwaltskosten (die nach dem neuen § 97a UrhG jedoch bei rund 150 Euro bis 200 Euro liegen dürften) kann der Anschlussinhaber als sog. Störer haften. Ist er jedoch seinen sog. Sicherungs- und Prüfpflichten nachgekommen, scheidet auch diesbezüglich eine Haftung aus.

Man sollte sich durch die Abmahnung nicht einschüchtern und vorschnell eine Zahlung veranlassen.

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten Sie diskret gegen die Abmahnung. Sie können uns für eine kostenlose Ersteinschätzung unter unserer Kanzleirufnummer jederzeit telefonisch erreichen.

Wir haben in den letzten Jahren über 4500 Filesharing-Abmahnungen bearbeitet und verfügen daher über große Erfahrung im Umgang mit Tauschbörsenabmahnungen.


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