Abgemahnte Filesharer oder Anschlussinhaber, die in der Vergangenheit eine urheberrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg erhalten haben, haben nach einem aktuellen Urteil gute Chancen, nicht die Kosten der anwaltlichen Abmahnung tragen zu müssen.
In der Vergangenheit, vornehmlich der Jahre 2007 und 2008 versandte die Kanzlei Rasch im Auftrage mehrerer Rechteinhaber, insbesondere der Firmen Universal, Sony, Warner und edel entertainment eine Vielzahl von Abmahnungen. Charakteristisch für diese Abmahnungen war, dass relativ unbestimmt der Vorwurf unterbreitet wurde, dass der Verletzer eine Vielzahl von Musik- oder Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gemacht habe.
Neben dem Unterlassungsanspruch wurden auch Schadenersatzbeträge in Höhe von mehreren tausend Euro gefordert.
Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 308 O 710/09) vom 08.10.2010 haben die Verletzten keinen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten, da diese nicht wirksam abgemahnt wurden. Das Landgericht verneinte einen entsprechenden Schadensersatzanspruch, da keine Zuordnung der jeweiligen Audiodateien zu dem jeweiligen Unternehmen erfolgte. Dies genüge nicht den Anforderungen an eine wirksame Abmahnung, so das LG Hamburg.
Betroffenen kann daher nur dringend geraten werden, sich anwaltlich beraten zu lassen, bevor etwaige Zahlungen an die Kanzlei Rasch geleistet werden.
Rechtsanwalt Volker Dahlbokum, LL.M.Eur., LL.M., Düsseldorf
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