Das mittlerweile in der 3. Generation erhältliche iPhone von Apple genießt
seit seiner Markteinführung 2007 Kultstatus unter den Smartphones. Viele Mobilfunknutzer schreckt
allerdings der relative hohe Verkaufspreis von rund 600€ für die Einstiegsversion ab.
Seit
einiger Zeit ist in Online-Shops und auf der Auktions-Plattform eBay das „i9" von
CECT erhältlich. Das aus China stammende Gerät ist mit 70€ vergleichsweise
günstig und sieht dabei dem iPhone zum Verwechseln ähnlich.
Bei findigen Händlern und
Schnäppchenjägern steht das „i9" dementsprechend hoch im Kurs.
Die vermeintlich preiswerte
Alternative könnte nun aber doch deutlich teurer werden.
Im Auftrag der Apple Inc. mahnt die
Düsseldorfer Niederlassung der international tätigen Kanzlei Bird & Bird LLP
derzeit Händler ab, die das „i9" im Internet vertreiben.
Der Vorwurf: Die Verwendung eines
nahezu identischen Designs verletze geschützte Rechtspositionen der Apple Inc.
Eine Bevollmächtigung des kalifornischen Computerherstellers liegt dem Schreiben bei.
Das
„i9" trägt weder das bekannte Apple-Logo, noch ist die Software des Originals aufgespielt.
Unserer Auffassung nach handelt es sich hierbei zwar nicht um ein Plagiat, doch kann bereits die
Nachahmung eines geschützten Designs eine Rechtsverletzung darstellen. Die Gestaltung des iPhone
ist als nationales und europäisches Geschmacksmuster eingetragen. Dabei handelt es sich um ein
gewerbliches Schutzrecht, das dem Inhaber eine ausschließliche Nutzungsbefugnis gewährt.
Die
äußere Erscheinung des „i9" weckt beim Betrachter keinen anderen Eindruck als die des
„iPhone", insbesondere sind die Abmessung, die Farbgebung und andere gestalterische Merkmale
nahezu identisch. Damit ist der Geschmacksmusterschutz eröffnet.
Als
Verletzer kommt keinesfalls nur der Hersteller, sondern auch der Händler in Betracht. Auch durch
das Anbieten, Bewerben und Vertreiben von Nachahmungen werden nämlich die Rechte
des Inhabers verletzt.
Daneben kann das Anbieten von Nachahmungen im geschäftlichen Verkehr
eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellen und Abwehransprüche aus dem UWG
auslösen. Die von Bird & Bird zusätzlich behauptete Urheberrechtsverletzung durch die bildliche
Darstellung des „i9" dürfte aber kaum haltbar sein.
Neben
Unterlassungsansprüchen aus dem deutschen Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) und
der entsprechenden europäischen Verordnung (GGVO) macht die Kanzlei Bird & Bird LLP Ansprüche auf
Vernichtung der betroffenen Geräte und Auskunft über
Vertriebswege, Lieferanten und Abnehmer geltend.
Zudem werden Anwaltsgebühren in Höhe von
EUR 8.112,60 in Rechnung gestellt. Diese Summe ergibt sich bei dem von Bird & Bird
zugrunde gelegten Gegenstandswert von EUR 1.000.000.
Da ein - dem Grunde nach
bestehender - Schadensersatzanspruch nicht beziffert werden kann, wird die Abgabe einer beigefügten
strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie
Auskunftserteilung verlangt.
Hierbei ist äußerste Vorsicht geboten. Durch
die vorschnelle Unterzeichnung der beigefügten Erklärung werden die Verletzungshandlung und das
Bestehen sämtlicher geltend gemachter Ansprüche anerkannt. Dabei handelt es sich faktisch um ein
Schuldanerkenntnis, das Sie unter Umständen 30 Jahre binden kann. Die finanziellen Folgen sind
indes kaum absehbar.
Angesichts der knapp bemessenen Fristen sollten Sie keinesfalls untätig
bleiben. Bei einer gerichtlichen Durchsetzung der behaupteten Ansprüche entstehen
angesichts des hohen Streitwertes erhebliche Kosten.
Ihr Augenmerk sollte daher primär auf
der Vermeidung gerichtlicher Schritte - insbesondere dem Erlass einer einstweiligen Verfügung -
liegen.
Sichern Sie sich daher umgehend kompetente anwaltliche Hilfe, um die Angelegenheit im
außergerichtlichen Bereich zu regeln.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Bird & Bird
LLP aus Düsseldorf erhalten haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir vertreten Ihre
Interessen nachhaltig und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie.
Mehr zum Thema
Abmahnung und Markenrecht finden Sie auf unserer Seite www.haftungsrecht.com.
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