Abgemahnte erhalten derzeit Schreiben mit der Überschrift: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung auf Internettauschbörsen, mit einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Abgemahnt wird u.a. die unerlaubte Verwertung von Porno Filmen aus dem Hause „John Thompson Productions" wie beispielsweise „GGG - Casting Girls Teil 3".
Angefügt sind 8 Seiten incl. vorformulierter Unterlassungserklärung inklusive Zahlungsverpflichtungserklärung, die einen Betrag von 1298,00 € ausweist.
„Mit fristgerechtem Eingang sind sämtliche Ansprüche ... in vollem Umfang erledigt..."
Wir ersparen uns an dieser Stelle rechtliche Beurteilungen und Erörterungen, die hier u.a. von mir und vielen von mir hochgeschätzten Kollegen ausführlich und mit den entsprechenden §§§ und Urteilen dargestellt wurden.
Da es sich um Pornofilme handelt, ist man natürlich oft geneigt das Ganze möglichst zu verheimlichen und man will es verständlicher Weise ohne Aufhebens schnell vom Tisch haben. Nur das kann leider oft fatale Folgen haben.
Was Sie berechtigter Weise wissen wollen ist: Wie kann ich reagieren? Wie soll ich reagieren? Was muss ich machen und was kann das alles für Folgen haben?
Jeder Einzelfall ist im Zweifel anders und gesondert zu beurteilen.
In Anspruch genommen werden die Anschlussinhaber die manchmal gar nicht wissen was man ihnen da vorwirft und wir es zu der behaupteten Urheberrechtsverletzung kommen konnte. Oft sind es Eltern, die als Vertragspartner und IP-Inhaber in Anspruch genommen werden und gar nicht wissen, worum es geht und wer oder was dafür verantwortlich ist. Im Zweifel wissen es die Kinder und deren Freunde, oder wer auch immer Zugang zum Rechner hat, (Ist Ihr W-Lan verschlüsselt?) selber nicht, wie es dazu kommen konnte.
Achtung! Keine falsche Scham und keine Vorverurteilung der „Nutzer", und keine überstürzten Handlungen.
Es ist, von Einzelfällen abgesehen, davon auszugehen, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung wenigstens möglich ist.
In der Regel sind die Voraussetzungen gegeben, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung grundsätzlich anzuraten ist, alleine schon, um einer teuren einstweiligen Verfügung vorzubeugen.
Insbesondere sei darauf hingewiesen dass auch die oft „superkurzen" Fristen berechtigt und grundsätzlich einzuhalten sind.
ABER wir warnen ausdrücklich davor, die den Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, SONDERN empfehlen eine für den jeweiligen Einzelfall MODIFIZIERTE Unterlassungserklärung abzugeben.
Wie das geht? - Es gibt in Internetforen z.T. sehr gute Anleitungen und Vordrucke - die „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ... " sich auf das wesentliche Tun/Unterlassen beschränken.
Wenn es Ihnen zu unsicher ist, diesen gutgemeinten und in Einzelfällen wirklich guten Anleitungen zu folgen, dürfen Sie sich gerne mit Fragen und der Bitte um eine kurze Ersteinschätzung an uns wenden, gerne auch per @-mail oder Fax.
Wenn Sie es darüber hinaus möchten, bieten wir Ihnen an, Ihre Interessen zu vertreten. Gerne helfen wir dabei, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen zu prüfen und ggf. zu senken.
Max Jelinek
Rechtsanwalt & Mediator
Tel. 08075 9140608
Fax 08075 9140611
office@imkki.de
Bewertung
4 von
4 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert