Auch wenn sich die Tipps zu ähnlich gelagerten Fällen inhaltlich gleichen, möchte ich auf
folgendes hinweisen:
Die Münchener Kollegen Waldorf Rechtsanwälte mahnen derzeit wegen
unerlaubter Verwertung gechützter Werke in sogenannten Tauschbörsen im Namen der Sony Music
Entertainment Germany GmbH ab.
U.a. abgmahnt wird das Album von Bruce Springsteen
„Working On A Dream“.
Den Abgemahnten wird die Möglichkeit eingeräumt ein
gerichtliches Vorgehen abzuwenden. Durch Zahlung eines Vergleichsbetrages von €UR 856,-. (RA-
Kosten 506,-€ nebst Schadensersatz i.H.v. 350,-€).
Und natürlich wird, wie üblich, die
Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.
Bemerkenswerter
Weise wird wie folgt formuliert:
„... zu unterlassen geschützte Werke von
Unterlassungsgläubiger oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen
...“
Unterlassungsgläubigerin ist wie oben erwähnt Sony Music - in der mitgelieferten
Unterlassungserklärung würde man sich demnach bezüglich des „kompletten" Sonyrepertoires
verpflichten!!!
Das eigentliche, vorher konkretisierte
Album von Bruce Springsteen findet keine Erwähnung mehr und schon gar nicht die genaue
Titelbezeichnung der darauf befindlichen Tracks.
Wir ersparen uns an dieser Stelle weitere
rechtliche Ausführungen, die hier bereits von verschiedenen Kollegen ausführlich und mit den
entsprechenden §§§ Entscheidungen, Beschlüssen und Urteilen belegt wurden.
Auch wenn es
sich um sogenannte Massenabmahnungen handelt, die aus zusammenkopierten 10- bis 20seitigen Blättern
bestehen, die oft nicht mal eine Originalunterschrift enthalten, sollte man das Ganze nicht auf die
leichte Schulter nehmen.
Jeder Einzelfall ist im Zweifel anders und gesondert zu
beurteilen.
Grundsätzlich raten wir (nach dem ersten Schock) den Adressaten dazu zu
reagieren. Oft sind es Eltern, die als Vertragspartner und IP-Inhaber in Anspruch genommen werden
und gar nicht wissen worum es geht und wer oder was dafür verantwortlich ist. Im Zweifel wissen es
die Kinder und deren Freunde, oder wer auch immer Zugang zum Rechner hat, selber nicht wie es dazu
kommen konnte.
Achtung! Keine falsche Scham und keine Vorverurteilung der „Nutzer“, auch
hier wird oft „von außen" betrogen oder etwa unberechtigt über ungeschütztes W-LAN „Unfug“
getrieben.
Bei dieser Gelegenheit sei die Frage erlaubt -„Ist Ihr W-LAN verschlüsselt“
und wissen Sie was bei der Nutzung von sogenannten Tauschbörsen bzgl. „download-upload“ Ihrer
Daten quasi von Geisterhand passiert?
Bei den mir vorgelegten Fällen sind, von Einzelfällen
abgesehen, die behaupteten Urheberrechtsverletzung wenigstens möglich.
Daher hat die
Forderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung grundsätzlich ihre Berechtigung, alleine schon,
um einer ansonsten drohenden teuren einstweiligen Verfügung vorzubeugen.
Ja, und auch die
oft „superkurzen“ Fristen sind berechtigt und grundsätzlich einzuhalten.
ABER: ausgehend
von den bisherigen uns vorgelegten Abmahnungen, niemals (!) die den Schreiben beigefügte
Unterlassungserklärung unterschreiben, sondern eine für den jeweiligen Einzelfall abgeänderte
„modifizierte" Unterlassungserklärung.
Wie das geht? Wir und andere spezialisierte
Kollegen helfen Ihnen dabei mit Rat und Tat
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kollegen aus
München (Berlin, Karlsruhe, Frankfurt...) erhalten haben, so können Sie sich jederzeit
vertrauensvoll an uns oder andere auf solche Fälle spezialisierten Kollegen wenden. Wir werden Ihre
Interessen vertreten und helfen dabei, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen zu
prüfen und abzuwehren ggf. wenigstens zu senken.
Erste Informationen und Unterstützung
erhalten Sie auch in zahlreichen Internet-Foren Betroffener mit zum Teil wirklich sehr hilfreichen
Tipps. Oder schon alleine auch auf dieser Rechtstipp-Seite von vielen meiner hochgeschätzten
Kollegen.
Max Jelinek
Rechtsanwalt &
Mediator
Tel.08075 9140608
Fax 08075 9140611
office@imkki.de
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