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Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei H-G-H Husslein für CODE.AG GmbH wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

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Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei H-G-H Husslein namens der CODE.AG GmbH wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung oder die Jagd auf die schnellste Abmahnung

Zum 13. Juni 2014 traten mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie umfangreiche Änderungen der gesetzlichen Vorschriften über den Internethandel mit Verbrauchern in Kraft. Unternehmer müssen nunmehr im Internethandel umfangreiche Informationspflichten erfüllen, die größte Umstellung betrifft jedoch das Widerrufsrecht, neu eingeführt wurde eine Muster-Widerrufsbelehrung. Es ließ sich vorhersehen, dass nicht jeder Shopbetreiber die notwendigen Umstellungen rechtzeitig vornehmen wird und es stellt sich die Frage, wie lange es wohl dauern mag, bis die erste Abmahnung eines Onlinehändlers vorliegt.

Gut im Rennen um die schnellste Abmahnung liegt dabei die Rechtsanwaltskanzlei H-G-H Husslein aus Bergheim in Unterfranken. Mit Datum vom 16. Juni 2014 liegt uns ein Abmahnungsschreiben des Kollegen Husslein namens der CODE.AG GmbH gegen einen Internethändler wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung vor.

Mit den Abmahnungsschreiben wird wegen Nichtverwendung der der aktuellen Form der Widerrufsbelehrung ein Onlinehändler zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Kostenerstattung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 347,60 unter Fristsetzung bis Montag, den 30. Juni 2014, aufgefordert.

Bei einer ersten Sichtung der Abmahnung fällt auf, dass der Kollege Husslein zugunsten der Schnelligkeit offenbar einige Zugeständnisse bei dem Inhalt der Abmahnung in Kauf nehmen musste.

Die Frage, ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der CODE.AG GmbH, der Eigenwerbung nach dem „A-Team der Medienbranche“, und unserer Mandantschaft, einem Weinhändler, besteht, wurde offenbar für unproblematisch erachtet. Ob die CODE.AG GmbH auch im Weinhandel tätig ist, wurde in der Abmahnung jedenfalls noch nicht dargelegt. Weiter schreibt der Kollege „[…]„Dabei musste sie [die CODE.AG GmbH] feststellen, dass die Widerrufsbelehrung veraltet und damit rechtswidrig war bzw. nicht vorhanden ist […]“. Dem Schreiben fehlt überdies eine korrekte Anrede, adressiert ist das Abmahnungsschreiben mit dem Namen des Internetshops und nicht mit dem abweichenden Namen des Shopbetreibers.

Insgesamt lässt das Abmahnungsscheiben jede Individualisierung vermissen und es drängt sich die Vermutung auf, bei dem Abmahnungsschreiben handele es sich um ein auf den häufigen Gebrauch hin optimiertes Standardschreiben. Über die Wirksamkeit der Abmahnung der Kollegen Husslein dürften damit, auch über den hier vorliegenden Fall hinaus, die Meinungen stark auseinandergehen. Wir empfehlen daher Internethändlern, welche eine solche Abmahnung der Rechtsanwaltkanzlei H-K-N namens der CODE.AG GmbH erhalten haben, das Schreiben genau zu überprüfen und sich anwaltlich beraten zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen dazu in einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.

Ihre Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte

 


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