Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V./WBZ)

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Die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. / WBZ) ist ein Verein, der nach dem sogenannten Unterlassungsklagengesetz selbständig berechtigt ist, (also in eigenem Namen) Verstöße gegen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften rechtlich zu verfolgen.

Die WBZ kann damit eigenständig Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechts aussprechen.

Mit der Abmahnung werden von der WBZ Unterlassungsansprüche geltend gemacht und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. 

Zurzeit liegen uns mehrere Abmahnungen der WBZ wegen angeblicher Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV), AGB-Klauseln und fehlenden Musterwiderrufsformularen vor.

Sofern Sie eine Abmahnung der WBZ erhalten haben, sollten Sie sich umgehend an einen im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Selbst wenn die Abmahnung begründet ist, sollte man auf keinen Fall ungeprüft eine vorgefertigte Unterlassungserklärung der WBZ unterschreiben. Natürlich darf man die Abmahnung aber auch nicht einfach ignorieren, denn dann wird die WBZ sofort gerichtlich gegen den Abgemahnten vorgehen.

In der strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet man sich für die Zukunft, bei Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes, zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Da die WBZ die Einhaltung der Unterlassungserklärung (nach-) kontrolliert, kann dies ein erhebliches finanzielles Risiko darstellen.

Eine solche Erklärung kann daher weitreichende, im Extremfall sogar existenzvernichtende, Konsequenzen haben. Daher sollte man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht leichtfertig unterschreiben, sondern in jedem Fall anwaltlich prüfen und sich bezüglich der weiteren Vorgehensweise beraten lassen. 

Wir beraten Betroffene bundesweit, die eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V./WBZ) erhalten haben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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