Abmahnung des Fotografen Konstantin Gastmann

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Der Fotograf Konstantin Gastmann, lässt u. a. durch die Potsdamer Kanzlei Hümmerich& Bischoff Partnerschaft mbH Abmahnungen aussprechen. Herr Gastmann ist erfolgreicher Hochzeitsfotograf und bietet seine Fotos ferner u. a. auf der Plattform pixelio.de an. Eines der betroffenen Fotos finden Sie hier: https://image.pixelio.de/000/490/011//player/1--490011-Team %202-pixelio.jpg

Würde bei diesem Rechtstipp nun das Foto eingeblendet werden, müsste der Name des Fotografen unter dem Foto oder an anderer Stelle aufgeführt werden. Das ergibt sich aus den AGB von Pixelio, aber vor allem aus dem Gesetz.

In den AGB von Pixelio heißt es z. B.: „Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: „© Fotografenname / PIXELIO“.

Vor allem aber bestimmt § 13 UrhG: Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Dabei kommt es nicht (!) auf die Lizenzfreiheit des Fotos an. Das Recht auf Nennung als Urheber ist eines der wertvollsten, ein sog. Urheberpersönlichkeitsrecht.

Wer dieses Recht missachtet, muss damit rechnen, in Anspruch genommen zu werden. In Anspruch genommen werden kann Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten (§§ 97 Abs. 1, 2 und § 97a UrhG).

Die Unterlassung zwingt den Abgemahnten, das zu unterlassende Verhalten zu beenden. Erfüllt wird dieser Anspruch durch die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie ist ein Vertrag, dessen Verletzung zur Verpflichtung einer Vertragsstrafe zwingt. Diese kann im Ermessen des Gläubigers gestellt werden, was in der Juristerei als „Hamburger Brauch“ bezeichnet wird, oder auch fest sein, wobei regelmäßig ein Wert von 5.001,00€ angesetzt wird. Bewertet werden diese Ansprüche bei Fotos auf 6.000,00€.

Ferner ist Schadensersatz zu zahlen. Diesen bemisst Herr Gastmann auf der Grundlage der sog. MFM- Tabelle. Diese ist ein Tarif der Mittelstandvereinigung Foto Marketing und beinhaltet Tarife für jede denkbare Nutzung von Fotos. Nach den Anwälten von Herrn Gastmann soll eine Vergütung von 1.751,40 € angemessen sein.

Aus dem Gesamtgegenstandswert von 7.751,40 € errechnen die Anwälte des Herrn Gastmann sodann Anwaltsgebühren von 612,80 €.

Die Möglichkeiten, sich gegen eine solche Abmahnung zur Wehr zu setzen, sind vielfältig. Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, sprechen Sie uns an.


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