Abmahnung dr. Scheuermann Westerhoff Strittmatter i.A.d. CU Entertainment & Gastro GmbH ("Coyote Show")

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Die Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte mit Standorten in Köln und Berlin mahnen für ihre Auftraggeberin CU Entertainment & Gastro GmbH angebliche marken- und wettbewerbsrechtliche Verstöße ab.

In einer uns vorliegenden Abmahnung führen die Anwälte aus, dass ihre Auftraggeberin aufgrund eines Lizenzvertrages mit der Firma Ugly Inc. exklusive Lizenznehmerin der Marke „Coyote Show“ und „Coyote Ugly“ sei. Dies umfasse u.a. auch die Durchführung von Partys und Events. Die Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte führen weiter aus, dass die „Marke „Coyote Ugly“ seit dem 09.11.2001 unter der Registernummer 30146565 und die Marke „Coyote Show“ seit dem 12.12.2007 unter der Registernummer 30723281 eingetragen ist.

Dem Adressaten der Abmahnung wird angelastet, dass er im Zusammenhang mit der Werbung für eine Veranstaltung unter anderem die Bezeichnung „Coyote Show“ verwendet haben soll. Hierin sei ein Verstoß gegen das Markengesetz (§ 14 Abs. 2 Nr.1, Abs. 5, Abs.7 MarkG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 3,4 Nr.9, 5 UWG) zu sehen.

Darum sei der Abgemahnte, so wird weiter ausgeführt, zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Der Abmahnung ist eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, die der Abgemahnte unterschreiben soll. Aus der Unterlassungserklärung ergeben sich:

  1. Eine Verpflichtung zur Unterlassung.
  2. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über Art und Umfang der Verwendung.
  3. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, wobei in jedem Fall ein Mindestlizenzausfallschaden von 2.000,00€ zuzüglich Umsatzsteuer anerkannt werden soll.
  4. Eine Verpflichtung zur Erstattung von Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 100.000,00€ zuzüglich Auslagen.

Falls Sie eine Abmahnung von den Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälten oder einer anderen Anwaltskanzlei erhalten haben, ist das oberste Gebot, Ruhe zu bewahren. Das soll nicht heißen, dass die Abmahnung erstmal auf unbestimmte Zeit in der Schublade verschwinden soll, denn in vielen Fällen sind die von den Kanzleien angegebenen Fristen für die Abgabe der Unterlassungserklärung relativ kurz bemessen. Bei Nichtreaktion auf die Abmahnung könnte die jeweilige Kanzlei weitere Schritte gegen den Abgemahnten in Betracht ziehen.

Bevor also eine überstürzte und unbedachte Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt oder vorschnell eine Zahlung vorgenommen wird, wäre es sinnvoll, die Abmahnung zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Einem fachkundigen Anwalt, der Erfahrung auf diesem Gebiet hat und sich mit Abmahnungen auskennt, ist es möglich, Schwachstellen und mögliche Angriffspunkte in der Abmahnung ausfindig zu machen.

Wir sind Ihnen gerne deutschlandweit bei der Verteidigung gegen Abmahnungen behilflich. In einem kostenlosen Erstgespräch können wir gerne alles Weitere besprechen.

Ihr

Rechtsanwalt Lars Hämmerling


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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