Abmahnung durch den IDO-Verband, LG Berlin: IDO-Verein fehlt fachliche Qualifikation zum Abmahnen

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Uns liegt wiederholt ein Mandat zur Verteidigung gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Ido Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. vor.

Der Interessenverband IDO versendet wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße Abmahnungen. Ein Wettbewerbsverstoß stellt einen Verstoß gegen „die Spielregeln fairen wirtschaftlichen Verhaltens“ dar. Diese Spielregeln dienen zum einen dem Schutz der Mitbewerber sowie der Verbraucher, aber auch dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

In der Abmahnung unseres Mandanten wird diesem vorgeworfen, als gewerblicher eBay Verkäufer Wettbewerbsverstöße begangen zu haben, indem zum einen keine Verlinkung zur Online-Streitschlichtungsplattform (OS- Plattform) durch unseren Mandanten erfolgte und zum anderen keine Pflichtangaben gemäß Art. 246 § 1 Abs.1 S.1 Nr. 8 EBGB bereitgestellt wurden. Aufgrund der gerügten Wettbewerbsverstöße wird die Zahlung von Abmahnkosten gefordert und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?

Eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung darf nicht ignoriert werden. Im Falle, dass die gesetzte Frist abläuft drohen kostenintensive einstweilige Verfügungen. Daher sollte stets innerhalb der gesetzten Frist reagiert werden.

Unterzeichnen Sie aber keinesfalls ungeprüft die Unterlassungserklärung. Diese sollte durch einen Fachanwalt im gewerblichen Rechtschutz abgeändert werden, da Sie sich ansonsten im Falle der Zuwiderhandlung zu einer Vertragsstrafe von 3.000,00 € verpflichten.

LG Berlin: IDO-Verein fehlt fachliche Qualifikation zum Abmahnen

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 4. April 2017, Az. 103 O 91/16) sprach dem Verband aber jüngst die Berechtigung zum Abmahnen ab. Nicht jeder Verband darf einfach so Abmahnungen aussprechen. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. U. a. gehört dazu, dass der Verband nach seiner „personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung“ imstande sein muss, die „satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen“. Einfacher gesagt: Ein Verband muss eine bestimmte Qualifikation haben, um abmahnen zu können. Dies hat das Landgericht dem IDO-Verein aber abgesprochen.

Drohen weitere Abmahnungen?

Sofern Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, ist es dennoch nicht ausgeschlossen, dass weitere Abmahnungen folgen, denn das Urteil des LG Berlin ist bislang nicht rechtskräftig. In der Berufungsinstanz könnte der IDO-Verein zudem noch die fachlichen Defizite ausgleichen.

Der Onlineauftritt muss daher rechtlich auf weitere Wettbewerbsverstöße kontrolliert werden, um weitere kostenträchtigere Abmahnungen zu verhindern.

Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg steht Ihnen dazu bundesweit zur Verfügung und ist Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner bei allen Fragen zum Wettbewerbsrecht. Rufen Sie uns ganz einfach an oder senden Sie uns eine Nachricht per E-Mail.


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