Abmahnung durch die DGVO GmbH & Co. KG wegen vermeintlicher E-Mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung

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Der Kanzlei werden immer häufiger wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch die Reimertshofer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft für die DGVO Deutsche Gesellschaft für Versicherungsoptimierung mbH & Co. KG zur Bearbeitung und rechtlichen Überprüfung vorgelegt. Hiervon sind meist Unternehmer betroffen, die Werbung mittels Versand von E-Mails/Newsletter vornehmen.

Ob die vorgelegten Abmahnungen berechtigt und somit rechtlich haltbar sind, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Diese Prüfung nehmen wir selbstverständlich gerne bei Ihnen vor. Hierbei beraten wir Sie vollumfänglich über alle Einzelheiten und Risiken eines Verfahrens.

Grundsätzlich ist der Versand von unerwünschten Werbe-E-Mails wettbewerbswidrig, sofern eine vorherige Einwilligung nicht vorliegt. Auch können Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz vorliegen.

Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG normiert, dass unzumutbare Belästigungen stets anzunehmen sind, bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgeräts oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt […].

Vorherige Einwilligung ist zwingend notwendig!

Grundsätzlich dürfen Werbe-E-Mails und Newsletter nur dann verschickt werden, wenn der Empfänger eingewilligt hat. Das gilt auch für E-Mails im B2B-Bereich, also beim E-Mailversand von Unternehmen an Unternehmen.

Die Reimertshofer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft fordert von den Abgemahnten Unterlassung und Zahlung der Rechtsanwaltskosten auf einen Streitwert in Höhe von 6.000,- €. Daraus ergeben sich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € inkl. USt.

Ob die geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche berechtigt sind, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass ein wettbewerbswidriges Handeln vorliegt, so wäre weiter zu prüfen, ob die geltend gemachten Zahlungsansprüche überhaupt der Höhe nach bestehen. Hier sollte die Rechtsprechung zurate gezogen werden, da diese teilweise sehr differenziert.

Wir raten jedoch allen Abgemahnten an, sofort zu handeln. Aus juristischer Sicht droht bei nicht fristgerechter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung, die dem Abgemahnten zugestellt wird. Diese muss der Abgemahnte grundsätzlich gegen sich gelten lassen.

Aber auch gegen eine einstweilige Verfügung kann man sich wehren!

Spätestens jetzt sollte man sich an einen versierten Rechtsanwalt wenden. Jedoch sind bereits Gerichts- und Anwaltskosten entstanden, die man hätte vermeiden oder gar minimieren können. Auch besteht oft die Möglichkeit, sich außergerichtlich zu einigen, um einen langwierigen und teuren Rechtsstreit zu ersparen.

Unsere unverbindlichen Tipps:

  • Zahlen Sie nicht den geforderten Betrag, ohne dass dieser überprüft wurde.
  • Unterschreiben Sie nicht die beigefügte Unterlassungserklärung in dieser Form.
  • Versäumen Sie keine Fristen.
  • Gerne können Sie unsere Unterstützung in Anspruch nehmen.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder bereits eine Klage von der Reimertshofer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft erhalten haben, so stehe ich Ihnen als kompetenter Ansprechpartner persönlich zur Verfügung.

Rufen Sie mich gerne an. Im Rahmen eines Erstgesprächs informieren wir Sie über die Kosten und Risiken einer möglichen Verteidigung gegen die Reimertshofer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft.

Rechtsanwalt Jöhnke



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