Abmahnung durch Kanzlei Urmann&Collegen. Videostreaming über www.redtube.com verboten?

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Wenn Sie auch von der Kanzlei Urmann und Collegen mit einer Massenabmahnung „bedacht" worden sind, weil Ihnen vorgeworfen wird, über die Seite www.redtube.com einen vermeintlichen urheberrechtlichen Verstoß begangen zu haben, stellt sich die Frage, wie damit umgegangen werden kann.

Wie bei einer Abmahnung wegen sog. Filesharing gilt auch hier, dass die Sache ernst genommen werden muss und eine entsprechende Reaktion erfordert. Die Abmahnungen der Kanzlei Urmann und Collegen sind fraglich, weil die vorgeworfene Verletzung von Urheberrechten noch nicht „eindeutig" geklärt ist.

Neben den klassischen Problemen einer Abmahnung von Urheberrechtsverstößen im Internet (z.B. fehlerfreie Zuweisung der Verletzungshandlung zum Nutzer über die IP-Adresse) fragt sich hier, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung nach dem Urhebergesetz gegeben ist.

Voraussetzung dafür ist eine unerlaubte Vervielfältigung. Das Anschauen eines Videos über die Seite www.redtube.com geschieht über einen Videostream. Der Film wird also nicht „klassisch" herunter geladen, sondern im Zwischenspeicher Ihres Computers abgelegt.

Juristisch problematisch und deswegen umstritten ist die Frage, ob das unwillentliche Speichern im Zwischenspeicher eine Urheberrechtsverletzung begründen kann. Gegen eine solche Verletzung spricht, dass das Zwischenspeichern automatisiert erfolgt und der Nutzer über diesen Vorgang nichts erfährt. Nur das Anklicken des Videos und die so in Kauf genommene Zwischenspeicherung könnten als Handlung gesehen werden.

Entscheidend sind aber weiter die urheberrechtlichen Ausnahmevorschriften. Danach sind Kopien für private Zwecke und „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen" erlaubt.

Beide Ausschlussgründe unterliegen allerdings der Frage ob sie „rechtmäßig" bzw. „offensichtlich rechtswidrig hergestellt" wurden. Ob und wann dies der Fall ist, ist durch die Gerichte noch nicht abschließend geklärt. Angesichts des derzeitigen Trends in der Rechtsprechung, zu Gunsten der Abgemahnten zu entscheiden, ist aber davon auszugehen, dass die Rechtmäßigkeit der Kopie angenommen wird.

Eine weitere Begrenzung der Ansprüche der Abmahner sieht das neue „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" vor. Insbesondere die Anwaltskosten für eine Abmahnung wurden hier gedeckelt. Erfreulich ist auch, dass einige Amtsgerichte die Regelungen schon vor Inkrafttreten des Gesetzes angewendet haben. Neu ist auch, dass eine mögliche Klage gegen den Abgemahnten an seinem Wohnort zu erfolgen hat. Dies dürfte die Motivation der Abmahner vielleicht bremsen oder ihnen eine besondere Reisetätigkeit bescheren.

Gerne klären wir Sie in einem persönlichen Gespräch umfassend und diskret auf, damit Sie eine Entscheidungsgrundlage haben, wie mit der Abmahnung umgegangen werden kann.


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