Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte in Bezug auf „Homeland – Staffel 3 – Folge 12 (TV-Folge)

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnen Urheberrechtsverletzungen an der TV-Folge „Homeland - Staffel 3 - Folge 12 (TV-Folge (lang))"  für die „Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH" ab und bieten an, die Angelegenheit durch den Abschluss eines vorformulierten „Unterlassungsvertrages" sowie Zahlung von € 519,50 beizulegen.

In der mir vorliegenden Abmahnung wird dem Abgemahnten - wie meistens bei Filesharing-Abmahnungen - eine kurze Frist von 10 Tagen zur Reaktion, d.h. zur Rücksendung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung bzw. des Vergleichs, gesetzt. Dennoch sollten Betroffene die gesetzte Frist nicht verstreichen lassen, sondern sich direkt nach Erhalt der Abmahnung an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz wenden.

Es ist oft, wenn auch nicht immer, sinnvoll, zumindest eine modifizierte - d.h. nicht die von der Gegenseite vorformulierte - Unterlassungserklärung abzugeben, die keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die geltend gemachten Abmahnkosten oder sonstigen Schadensersatz enthält. Mit Abgabe einer ausreichenden (!) Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst ggf. auch ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirkt werden kann, vermieden werden. Hier sollten Abgemahnte Waffengleichheit herstellen und sich fachanwaltlich beraten lassen.

Der BGH hat zum Beispiel am 08.01.14 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht (BGH, Urteil - BearShare).

Allgemeinlösungen aus dem Internet, die auf alle Fälle passend sind gibt es nicht. Ob und wie Sie haften kommt also auf den vielzitierten Einzelfall an.

Niemals sollte aber wie erwähnt ohne fachanwaltlichen Rat vorschnell eine von der Gegenseite vorformulierte Verpflichtungserklärung unterschrieben werden, denn damit wird ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen und der Abgemahnte schneidet sich u.U. ohne Notwendigkeit wichtige Verteidigungswege ab.

Für die Beratung im Einzelfall steht Ihnen Herr Fachanwalt Dr. Jaeschke sehr gern zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass der vorstehende Artikel den rechtlichen Stand der Dinge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung darstellt und die konkrete Beratung im Einzelfall nie ersetzen kann.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke LL.M.

Beiträge zum Thema