Abmahnung erhalten? Die größten Bluffs der Abmahnkanzleien.

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Sicher beruht nicht jede Abmahnung auf einer Täuschung. Unsere tägliche Praxis mit einer Vielzahl von Abmahnungen zeigt aber, dass sich aber die nachfolgenden, „beliebtesten" Täuschungen der Abmahnkanzleien mit besonderer Hartnäckigkeit halten. Damit versucht der Abmahner, Sie von der Wahrnehmung Ihrer Rechte abzuhalten, damit Sie sich nur nicht gegen die Abmahnung verteidigen.

  1. Die Abmahnung beginnt immer mit der Angabe eines urheberrechtlichen Werkes, also dem Film oder Musikstück. Es kann sein, dass dieses Werk gar nicht existiert oder der genannte Rechteinhaber nicht Anspruchsinhaber ist oder dass der abmahnende Rechtsanwalt nicht bevollmächtigt ist.
  2. In epischer Breite führt der Abmahner aus, dass er Ihnen zur Wirksamkeit der Abmahnung keine Vollmacht vorlegen müsse. Soweit so gut. Da der Abmahner aber für einen anderen (nämlich den Rechteinhaber) Geld entgegen nehmen will, muss er die Vollmacht zum Geldempfang nachweisen.
  3. Die „Ermittlungsergebnisse" eines Anti-Piracy-Unternehmens werden als unumstößlich und „beweissicher" behauptet. Es mag aber sein, dass die  IP-Adresse, die Ihnen zugeordnet und „sicher" protokolliert und archiviert wurde, nicht existiert oder  nicht die behauptete eindeutige und gerichtsfeste Qualität hat. Gleiches gilt für die ebenso „sicher" zugeordneten Downloads und Filehashwerte.
  4. Der Abmahner behauptet, ein ihm vorliegender gerichtlicher Beschluss nach § 101 des Urhebergesetzes würde alle Voraussetzungen, des gegen Sie erhobenen Anspruches beweisen. Es kommt aber vor, dass es zitierten Beschluss des Gerichtes (meistens des Landgerichtes Köln) gar nicht gibt.
  5. Die Rechtslage wird verzerrt dargestellt. So soll der Bundesgerichtshof entschieden haben, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für alle diesem Internetanschluss zuzuordnenden illegalen Filesharing-Vorgänge immer und ohne jede Ausnahme Schadensersatz zahlen muss oder dass er im Rahmen der sog. Störerhaftung für die Handlungen seiner Familienangehörigen oder Mitbewohner haftet.
  6. Der Abmahner behauptet, Sie müssten (entgegen zivilprozessualer Grundsätze!) beweisen, dass Sie nicht selbst illegales Filesharing betrieben haben oder Sie seien dazu verpflichtet, den wirklichen „Täter" zu ermitteln. Grundsätzlich muss der Abmahner diesen Beweis erbringen, vgl. 3. und 4.
  7. Die Abänderung der mit der Abmahnung übersandten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung führe zur Unwirksamkeit dieser Erklärung und damit immer zu einem teuren Gerichtsverfahren.
  8. Der Abmahner behauptet, der Streitwert für die Abmahnung und Klagen betrage bereits bei nur einem herunter geladenen Musiktitel 10.000,00 EUR und mehr. Ebenso wenig kann der Abmahnanwalt für seine (Massen-)Tätigkeit die behauptete 1,3 Gebühr beanspruchen.
  9. Der Abmahner behauptet, eine Verlängerung der in der Abmahnung genannten Fristen oder eine Verhandlung über die Höhe des ggf. zu zahlenden Schadensersatzes komme nicht in Betracht. Nach Ablauf der Frist werde sofort eine gerichtliche einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt.
  10. Der Abmahner behauptet, jegliche Einwendung gegen die Abmahnung in tatsächlicher, technischer oder rechtlicher Hinsicht sei eine bloße Schutzbehauptung, die keine Relevanz habe.

Durch eine Vielzahl von bearbeiteten Abmahnungen verfügen wir über die nötige Erfahrung, um auch Ihren Fall zu Ihren Gunsten zu lösen. Wenn Sie zu einem der oben genannten Punkte Hilfe benötigen, rufen Sie uns an.


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