Rechtstipp vom 12.09.2007

Abmahnung für "Geistheiler"?

Jüngst hat das Bundesverfassungsgericht eine interessante Rechtsprechung der Instanzgerichte zum Heilmittelwerberecht in einem wesentlichen Punkt bestätigt.

Hiernach fallen auch sogenannte "Geistheiler" unter den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes, wenn sie für Methoden zur - angeblichen? - Linderung oder Heilung von Krankheiten werben. 

Wegen des Gesetzeszweckes dieses Gesetzeswerks ist eine Unterscheidung nach dem Kriterium, ob die beworbene Heilmethode auf gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen, auf traditionsgeleiteter Erfahrung oder aber auf einer - lediglich selbst behaupteten - spirituellen Begabung beruht, nicht geboten, wie das höchste Gericht der Republik befand.

Damit fallen auch ganze Heerscharen von fragwürdigen Mitgliedern der - sagen wir - ""Heilberufe im weiteren Sinne" unter die Beschränkungen dieses sehr restriktiven Sonder-Werberechts. 

An einer Eindämmung eines eventuell zu beklagenden Wildwuchses im medizinischen Dienstleistungsbereich interessierten Ärztinnen und Ärzten und Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern stehe ich gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Im Wege der Geltendmachung von einschlägigen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen kann man diversen Scharlatanen dann blitzschnell das Handwerk legen, wobei dieses dafür selber die Kosten zu tragen haben. 

Rechtsanwalt
Andreas Wisuschil


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