Abmahnung Fußball-Bundesliga-Tickets: Borussia Dortmund GmbH & Co. KG aA durch Becker und Baumann

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Die Borussia Dortmund GmbH & Co. KG AA, vertreten durch die Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Joachim Watzke und Thomas Tress lassen durch die Kanzlei Becker und Baumann aus Dortmund Anbieter von Fußball-Bundesliga-Tickets für Spiele von Borussia Dortmund abmahnen, die ihre Eintrittskarten für Bundesliga-Fußballspiele von Borussia Dortmund im Internet verkaufen, zum Beispiel auf der Plattform eBay.

Den Abgemahnten wird vorgeworfen, sie hätten gegen die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) von Borussia Dortmund verstoßen. Außerdem wird den Abgemahnten weiter vorgeworfen, sie hätten "und/oder" gegen markenrechtliche "und/oder" urheberrechtliche Bestimmungen verstoßen. Hier liegt bereits ein erheblicher Schwachpunkt der Abmahnungen. Diese bestehen ganz offensichtlich aus einem absolut allgemein gehaltenen Musterschreiben, in das im Rahmen der anwaltlichen Bearbeitung nahezu nur Name und Anschrift des Abgemahnten sowie das Datum und der Betrag des Ticketverkauf und die eBay-Artikelnummer eingefügt werden.

Was denn nun?

Den Abgemahnten wird von Borussia Dortmund vorgeworfen, sie hätten gegen die ATGB "und/oder" gegen markenrechtliche "und/oder" gegen urheberrechtliche Bestimmungen verstoßen indem sie Einzel- "und/oder" Dauerkarte(n) veräußert "und/oder" angeboten hätten. Wie die Abgemahnten aus dieser Beliebigkeit von Vorwürfen überhaupt auch nur verstehen sollen, was genau sie falsch gemacht haben, ist fraglich. Wir halten diese Form der Abmahnung für hoch problematisch, wenn nicht rechtsmissbräuchlich. Der Abgemahnte soll verstehen können, was er falsch gemacht hat, damit er sich in Zukunft rechtstreu verhalten kann. Dem sowie der Verhinderung weiterer Rechtsverstöße durch das Verhalten des Abgemahnten dient die Abmahnung.

Zweck verfehlt

Die vorliegende Abmahnung erfüllt diesen Zweck nicht. Gleich einem Schuss mit der Schrotflinte in den Nebel ("Irgendetwas wird schon getroffen...") wird den Abgemahnten durch die Rechtsanwälte Becker und Baumann eine Variation von verschiedensten Verstößen vorgeworfen, die "und/oder" passiert sein sollen. Dies halten wir für unzulässig. Weiter fällt auf, dass, jedenfalls in einem uns vorliegenden Fall, Borussia Dortmund beziehungsweise die Abmahner offenbar über anderthalb Jahre Verstöße gesammelt haben, bevor man im Wege der Abmahnung gegen den Abgemahnten vorging. Dies widerspricht dem Anspruch, eine wichtige und eilige Rechtsangelegenheit durch Abmahnung klären zu wollen. Es entsteht viel mehr der Eindruck, extra lange gesammelt und damit weitere Rechtsverstöße zugelassen zu haben. Warum in dem uns vorliegenden Fall beispielsweise von dem ersten angeblichen Verstoß bis zum letzten abgemahnten Verstoß 18 Monate gewartet wurde, wird in der Abmahnung nicht erläutert.

18 Monate abwarten, dann abmahnen?

Borussia Dortmund fordert von den Abgemahnten die Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Auch hier sind wieder die beliebigen Vorwürfen enthalten, so dass wir dringend vor der Unterzeichnung des der Abmahnung anliegenden Entwurfes einer Unterlassungserklärung warnen müssen. Selbst wenn Sie einen oder mehrerer der vorgeworfenen Verstöße tatsächlich begangen haben, sollten Sie nicht für sämtliche Verstöße, die Sie womöglich gar nicht begangen haben, unterwerfen. Darauf hat der Abmahner keinen Anspruch. Denken Sie daran, dass Sie sich grundsätzlich lebenslang mit einer Unterlassungserklärung binden.

Lebenslanger Schuldner von Borussia Dortmund?

Weiter fordert Borussia Dortmund den Ersatz von Anwaltskosten von Becker und Baumann und lässt vorrechnen, dass sich Kosten allein für die außergerichtliche Verfolgung in Höhe von 1359,80 Euro ergäben. Gegen Zahlung einer Pauschale in Höhe von 420 € sei die Borussia jedoch bereit, auf die weitere Geltendmachung von Ansprüchen zu verzichten. Dabei orientiere man sich angeblich an der Höhe einer Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach einem Gegenstandswert von "nur" 15.000 €. Dies wird von Becker und Baumann auch noch als "Entgegenkommen" dargestellt. Wie die Abmahner auch nur auf den Gegenstandswert von 15.000 € kommen, bleibt jedoch offen. Wir halten diese Summe für erheblich zu hoch gegriffen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Abmahner offensichtlich extra lange gewartet haben, um mehrere Verstöße feststellen und ggf. abmahnen zu können. Dies ist unserer Auffassung nach rechtsmissbräuchlich.

Arbeitsvermeidung = Gewinnmaximierung

So droht Borussia Dortmund in der Abmahnung von Becker und Baumann denn auch an, falls man nicht reagiere wie von ihnen vorgeschrieben, sondern den "anwaltlichen Bearbeitungsaufwand" erhöhe, die ursprünglich berechneten Gebühren von 1359,80 Euro anzusetzen. Dieser zusätzliche Bearbeitungsaufwand soll zum Beispiel dann entstehen, wenn "unberechtigte Einwände" vorgebracht würden und "weitere, unnötige umfassende Korrespondenz" erforderlich würde oder die "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eigenmächtig abgeändert" würde. Wie die Abgemahnten als rechtliche Laien einschätzen sollen, ob ihre Einwände berechtigt oder unberechtigt sind und wieviel "Arbeit" sie dadurch den Rechtsanwälten Becker und Baumann machen, bleibt offen. Die Abmahner wollen den eigenen Arbeitsaufwand offensichtlich so gering wie möglich halten, um den Gewinn zu maximieren. Dies zeigt schon die Verwendung eines Musterschreibens, dass nahezu keine Befassung mit dem individuellen Fall zeigt (s.o.).So viel zum "anwaltlichen Bearbeitungsaufwand".

Sperrung legal?

Schließlich führt Borussia Dortmund auch aus, den Abgemahnten von dem Erwerb von Tickets mit sofortiger Wirkung gesperrt zu haben. Angesichts der unklaren Verstoß-Lage halten wir diesen Schritt für mindestens gewagt. Denn Borussia Dortmund beruft sich darauf, dass die Abgemahnten "und/oder" gegen ihre ATGB verstoßen hätten. Dazu hätten diese Bedingungen jedoch vertragsmäßig einbezogen werden müssen. Dies mag bei Abgemahnten der Fall sein, die die Tickets selbst & direkt bei Borussia Dortmund gekauft haben. Bei Personen, die die Tickets zum Beispiel geschenkt oder anderweitig von Dritten erhalten haben, dürften die Bestimmungen jedoch nicht einbezogen worden und damit nicht gültig sein. Damit gelten die ATGB von Borussia Dortmund auch nicht für einen solchen Abgemahnten. Ein Verstoß läge nicht vor; mithin wäre auch die Sperrung vom Erwerb von Tickets unrechtmäßig. Außerdem macht Borussia Dortmund auch noch ein Auskunftsrecht daran gelten, ob, wann, welche und wie viele Eintrittskarten zu welchem Preis & Zeitpunkt an welche Personen oder Firmen veräußert wurden. Auch diesen Anspruch in seiner Beliebigkeit halten wir für tatsächlich nicht vorliegend, jedenfalls nicht in dieser beliebigen Form.

Was tun?

Sollten Sie eine solche Abmahnung oder auch die Abmahnung eines anderen Bundesliga-Fußballvereins, Konzertveranstalters oder ähnlichem erhalten haben, so stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Selbst wenn der Verstoß tatsächlich richtig sein sollte, heißt das nicht, dass Sie alles vornehmen und unterzeichnen müssen, was der Abmahner von Ihnen fordert. Insbesondere die vorgefertigten Unterlassungserklärungen sind gefährlich. Wir helfen Ihnen dabei, eine für Sie maßgeschneiderte Unterlassungserklärung anzufertigen. Damit binden Sie sich nur soweit, wie irgend nötig. Auch prüfen wir die Vorwürfe und insbesondere die Schadenersatz- und Honorarforderung der Gegenseite. Häufig lässt sich die Summe herunterhandeln oder eine Zahlung sogar ganz vermeiden.

Rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne. Bundesweit, preiswert und schnell.

Sie können uns auch gleich die Ihnen vorliegende Abmahnung übersenden, zum Beispiel per E-Mail (info (at) ipcl-rieck.de oder Fax (040/41167626). Bitte teilen Sie uns dabei auch Ihre Kontaktdaten mit, damit wir Sie schnell erreichen können. Wir prüfen dann für Sie unverbindlich und kostenfrei die Abmahnung und sagen Ihnen, was man machen kann und was Sie dies kosten würde. Dabei bieten wir Ihnen gerne eine Pauschale für die außergerichtliche Vertretung an.



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