Abmahnung Kornmeier & Partner Rechtsanwälte - Yolanda Be Cool & Dcup - We no speak Americano

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Das Musikunternehmen GSDR GmbH aus Frankfurt lässt im September 2010 durch die Awaltskanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzungshandlungen an dem Dancefloor Track „Yolanda Be Cool & Dcup - We no speak Americano" Abmahnungen versenden. Die GSDR GmbH ist ein Musikvertriebsunternehmen, welches die Nutzungs- und Verwertungsrechte an Werken wie „Bob Sinclar & Sahara feat. Shaggy - I Wanna" oder „Avicii & Sebastien Drums - My Feelings For You" besitzt. Der in der jüngsten Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner berücksichtigte Musiktitel Yolanda Be Cool & Dcup - We No Speak Americano ist seit drei Monaten im Fachhandel erhältlich.

Außerdem ist der Tonträger Yolanda Be Cool & Dcup - We no speak Americano auf einigen Compilations, wie z. B. den German Top 100 Single Charts enthalten. Inhalt der German Top 100 Single Charts sind neben dem in der Abmahnung angeführten Musiktitel weitere urheberrechtlich geschützte Werke. Das bedeutet, wenn über einen Internetanschluss das Werk Yolanda Be Cool & Dcup - We No Speak Americano als Inhalt der German Top 100 Single Charts Compilation Dritten zum Download angeboten wird, so kann dies die Geltendmachung vermehrter Unterlassungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche verschiedener Rechteinhaber zur Folge haben.

Denn jeder Rechteinhaber - wie hier die GSDR GmbH - kann Ansprüche aus § 97 UrhG gegenüber dem Rechteverletzer geltend machen. § 97 UrhG bestimmt:

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung fordert die Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte den betreffenden Anschlussinhaber zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf, welche dem Schreiben in Anlage anbei liegt. Es empfiehlt sich jedoch keine voreilige Abgabe der anliegenden Unterlassungserklärung, da viele Gerichte dies (bereits aufgrund des Wortlautes der der Abmahnung anliegenden Unterlassungserklärung) als Schuldanerkenntnis werten.

Gleichwohl sollte das Abmahnschreiben ernst genommen und die darin enthaltenen Fristen unbedingt beachtet werden. Eigenes Rechtsempfinden mag ein Grund dafür sein, dass der Abmahnung häufig nicht die nötige Aufmerksamkeit entgegen gebracht wird. Einer Abmahnung keine Beachtung zu schenken, könnte sich als zeit- und kostenintensiver Fehler erweisen. Anzuraten ist die umfassende Prüfung der Abmahnung und die Einholung einer rechtlichen Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt.

Neben einem Unterlassungsversprechen fordert die Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte von dem Internetanschlussinhaber ferner die Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes i.H.v. 450 EUR an die GSDR GmbH.

Nähere Informationen zum Thema Abmahnungen der GSDR GmbH wie z.B. im Hinblick auf Verstöße an dem Musikwerk „Yolanda Be Cool & Dcup - We No Speak Americano" oder „Bob Sinclar & Shaggy - I Wanna" erhalten Sie unter abmahnung-aktuell.de.

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