Abmahnung "Laserkraft 3D - Nein, Mann!"

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Die bisher vor allem in der Elektro-House Musikszene bekannten DJs Niels Reinhard und Tim Hoffmann mahnen derzeit über eine in Frankfurt ansässige, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätige Kanzlei Urheberrechtsverstöße an dem Musikwerk „Laserkraft 3D - Nein, Mann!” ab. Das Projekt Laserkraft 3D wurde durch die DJs Niels Reinhard und Tim Hoffmann gegründet, die musikalische Urheber des Musikwerks „Nein, Mann!” sind. Daher besitzen die Herren Niels Reinhard und Tim Hoffmann ausschließliche Rechte an dem seit dem 08.11.2010 im deutschen Einzelhandel erhältlichen Musikwerk „Laserkraft 3 D - Nein, Mann!”.

Darüber hinaus ist das Musikwerk „Laserkraft 3 D - Nein, Mann!” auch auf vielen Musiksamplern enthalten. So wird es unter anderem in der inoffiziellen Musikzusammenstellung „German Top 100 Single Charts”, welche neben dem Musikwerk „Laserkraft 3 D - Nein, Mann!” auch noch weitere urheberrechtlich geschützte Werke anderer Interpreten enthält, über so genannte Peer-To-Peer-Tauschbörsen, wie beispielsweise die eDonkey, Bittorent oder LimeWire im Internet zum Download angeboten.

Die besondere Eigenheit der Peer-To-Peer-Software ist, dass mit dem Herunterladen eines Musikwerks, wie beispielsweise „Laserkraft 3 D - Nein, Mann!”, oder einer Musikzusammenstellung, wie beispielsweise den „German Top 100 Single Charts”, das jeweilige Downloadobjekt den in diesem Moment in der Tauschbörse agierenden Nutzern gleichzeitig ebenfalls zum Download angeboten wird. Ein Downloadangebot des Musikstücks „Laserkraft 3 D - Nein, Mann!” stellt insoweit einen Verstoß gegen die Urheberrechte der DJs Niels Reinhard und Tim Hoffmann dar.

Dementsprechend machen die Herren Niels Reinhard und Tim Hoffmann über die sie vertretende Frankfurter Anwaltskanzlei Ansprüche aus § 97 UrhG gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses, von dem der Verstoß begangen wurde, geltend.

§ 97 UrhG bestimmt, dass derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

In den Abmahnschreiben fordern die Herren Niels Reinhard und Tim Hoffmann neben der Abgabe einer so genannten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch die Zahlung eines pauschalierten Betrages für Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 450,00 Euro.

Empfängern einer solchen Abmahnung ist jedoch angeraten, die anliegende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht vorschnell abzugeben. Zum einen sehen viele deutsche Gerichte in der Abgabe einer in der Art formulierten Erklärung ein Schuldanerkenntnis und darüber hinaus wird mit dieser Erklärung die Zahlung des pauschalen Schadensbetrages anerkannt und zwar unabhängig von der zugrunde liegenden Sachverhaltsdarstellung.

Allerdings sollte die Abmahnung, die einen Urheberrechtsverstoß an dem Musikwerk „Laserkraft 3 D - Nein, Mann!” beinhaltet, nicht unbeachtet beiseite gelegt oder in den Papierkorb geworfen werden. Die darin enthaltenen Fristen sollten unbedingt ernst genommen und beachtet werden. Das Ignorieren dieses Schreibens kann sich im Nachhinein als äußerst zeitaufwändiger und teurer Fehler erweisen.

Dementsprechend sollte sich der Empfänger einer solchen Abmahnung entgegen dem eigenen Rechtsempfinden durch einen fachkundigen und mit der Thematik des Filesharings vertrauten Rechtsanwalt beraten lassen. Dies gilt umso mehr, wenn die Abmahnung wegen eines Verstoßes an dem urheberrechtlich geschützten Musikwerk „Laserkraft 3 D - Nein, Mann!” im Zusammenhang mit der Musikzusammenstellung „German Top 100 Single Charts” steht, da diese Musikzusammenstellung regelmäßig weitere urheberrechtlich geschützte Werke enthält.

Rechtsanwalt, Mediator & Gütestelle Markus Rassi Warai

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