Abmahnung Lubberger Lehment für die L´Oréal Deutschland GmbH wegen Verletzung der Markenrechte an Parfüms

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Aktuell wurde uns ein markenrechtliches Abmahnschreiben der L´Oréal Deutschland GmbH, vertreten durch die Lubberger Lehment Rechtsanwälte aus Berlin vorgelegt. Die L´Oréal Deutschland GmbH ist hierbei ausweislich des Abmahnschreibens Teil des L´Oréal-Konzerns. Dabei wird im Rahmen des Abmahnschreibens angegeben, dass die L´Oréal Luxe Division des L´Oréal-Konzerns hochwertige Parfüm und Kosmetikprodukte unter den Marken:


  • Giorgio Armani                     EU 000504258,
  • Yves Saint Laurent                EU 6036289,
  • Cacharei                                 EU 005636824,
  • Viktor & Rolf                        EU 9177411,
  • Ralph Lauren                         EU 4393013,
  • Helena Rubinstein                 EU 013130737,
  • Azzaro                                    EU 005393459,
  • Mugler                                   EU 005385422,
  • Diesel                                     IR 608499,
  • Lancôme                                IR 157412 und
  • Atelier Cologne                     EU 10726297


vertreibt.


Die Produkte werden hierbei im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems, und zwar an ausgewählte Kunden vertrieben.


Unserer Mandantschaft wird hierbei vorgeworfen, dass diese im Rahmen des von ihr geführten gewerblichen Amazon-Accounts ein Parfüm angeboten habe, welches nicht mit den markenrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Es handele sich hierbei um das Parfüm Giorgio Armani, wobei sich im Rahmen des Testkaufes ergeben hätte, dass es sich hierbei um ein Produkt gehandelt habe, welches in Argentinien in den Verkehr gebracht worden sei. Es handele sich dabei um einen sogenannten Grauimport.


Diesen Grauimport bzw. auch Parallelimport genannt, fehlt es regelmäßig an der Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers, dass das konkrete Produkt für den europäischen Wirtschaftsraum mit Zustimmung des Rechteinhabers dort in den Verkehr gebracht wird.


Dieser Vorwurf wird nunmehr gegen unsere Mandantschaft erhoben. Es wird von unserer Partei die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie weitere Annexansprüche in Form von Anwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 150.000,00 €. Unter dem Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer entspricht dies einem geforderten Betrag in Höhe von 3.020,34 €.


Daneben werden Auskunftsansprüche sowie Schadensersatzansprüche dem Grunde nach geltend gemacht.


Ferner wird die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die neben dem konkreten markenrechtlich geschützten Parfümnamen auch darüber hinausgehende Unterlassungen einfordert.


Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?


Zunächst ist zu prüfen, ob der vorgeworfene Verstoß in der Sache zutrifft. Kann es wirklich sein, dass es sich bei dem vom Adressaten angebotenen Parfüm um ein solches handelt, welches nicht für den europäischen Markt gedacht war? Hier sollte sodann mit dem jeweiligen Markenanwalt genau einmal der Vertriebsweg des entsprechenden Produktes erörtert und besprochen werden.


Sollte ein Parallelimport nicht ausgeschlossen werden können, ist hier unbedingt an die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung zu denken, da markenrechtliche Streitigkeiten stets mit einem enorm hohen Kostenrisiko verbunden sind. In diesem Fall sollte eine defensive Strategie gewählt werden, um zu erreichen, dass die Angelegenheit nicht weiter eskaliert und Schaden begrenzt wird. Wir raten dringend davon ab eigenmächtig tätig zu werden. Vielfach erleben wir es immer wieder, dass Mandanten „auf eigene Faust“ strafbewehrte Unterlassungserklärungen aus dem Internet ungefiltert übernehmen und hierbei erhebliche Nachteile für sich generieren.


Wir sind auf das Markenrecht hoch spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Heidicker ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht gehört. Wir haben bereits eine hohe vierstellige Anzahl von markenrechtlichen Abmahnungen sowohl auf Aktiv- als auch Passivseite bearbeitet. Auch kennen wir in vielen Fällen Ihren Gegner bereits, sodann wir Ihnen zu Beginn des Mandates häufig sehr genau mitteilen und abschätzen können, wie die Angelegenheiten sodann erledigt werden. Vielfach geht es hier neben dem selbstverständlichen Versuch der Reduzierung der Beträge auch um die Rechtssicherheit. Dazu gehört nach unserem festen Verständnis neben der Bearbeitung der eigentlichen Abmahnung eine Beratung über den „Tellerrand hinaus“ die Sie bei uns selbstverständlich ebenfalls erhalten.


Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles an. Hierzu senden Sie uns das Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar an. Wir vertreten Ihre Interessen hierbei bundesweit. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.


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