Abmahnung: Marke Malle – Kanzlei Feistel Becker Weise mahnt für Jörg Lück ab

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Nicht nur Urlaub auf „Malle“ kann teuer werden – Achtung: Es drohen Abmahnungen wegen Markenrechtsverstoß 

Was ist passiert?

Der Unternehmer Jörg Lück aus Hilden hat sich die Wortmarke „Malle“ im Jahre 2004 als europäische Wortmarke schützen lassen. Dabei besteht der Schutz in folgenden 4 Klassen: für Tonträger (Warenklasse 9), Werbung (Warenklasse 35), Ausstrahlung für TV- und Rundfunksendungen (Warenklasse 38) sowie für jegliche Partys (Warenklasse 41).

Party-Veranstalter, Discobetreiber, Reisebüros u. s. w. sehen sich nun Abmahnungen des Unternehmers ausgesetzt, da sie den Begriff „Malle“ ohne vorherige Lizensierung und Zahlung von entsprechenden Lizenzgebühren an den Markeninhaber nutzten. 

Die Abmahnungen werden aktuelle durch die Kanzlei Feistel Becker Weise aus Düsseldorf ausgesprochen. Es wird die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Begleichung der entstandenen Anwaltsgebühren verlangt (aktuell 1.822,96 Euro). 

Wie sollen Betroffene reagieren?

Nehmen Sie die Abmahnung ernst und suchen Sie anwaltliche Hilfe!

Andernfalls drohen gerichtliche Schritte, wie dies in der Vergangenheit bereits für die Wortmarke „Ballermann“ häufig der Fall gewesen ist (OLG München, 17.09.2018, Az. 6 U 1304/18). Dies ist mit weiteren Kosten verbunden. 

Gleichfalls sollte die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschrieben werden, da diese unserer Meinung nach zu weit gefasst ist. Auch die Anwaltsgebühren können häufig reduziert werden, da der zu Grunde gelegte Streitwert zu hoch sein könnte. 

Wir helfen Ihnen!

Gerne prüfen wir die Erfolgschancen in Ihrem Fall in einem kostenfreien und unverbindlichen Erstgespräch.

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Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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