Große Kuverts im Briefkasten verheißen zurzeit oftmals nichts Gutes. Oft sind es Abmahnungen wegen Verletzung von Tonträgerherstellerrechten, Filesharing, Urheberrechtsverletzungen bezüglich einzelner Musiktitel und Künstler, aber auch bzgl. der illegalen öffentlichen Zugänglichmachung geschützter Fotografien und Filme oder PC-Spiele.
Im Wesentlichen ähneln sich alle Schreiben bzgl. der einseitigen Darstellung der scheinbar eindeutigen Rechtslage. Interessanterweise variieren die zu Grunde gelegten Streitwerte und „Berechnungsmethoden" der Schadensersatzforderungen, bestehend aus Rechtsanwaltsgebühren und Straflizenzgebühren ganz erheblich je nach abmahnender Kanzlei. Erstaunlich genug, wo doch alles so eindeutig und klar zu sein scheint.
„Ein Schelm wer Böses dabei denkt."
Die Rechtsanwälte Nümann & Lang in Karlsruhe vertreten u.a. den Mit-Urheber und Mit-Komponisten David Vogt.
Für das down-/uploaden des Liedes „Schöne neue Welt" des Miturhebers & Komponisten David Vogt errechnen diese derzeit beispielsweise einen Pauschal-Betrag in Höhe von 450,-€uro.
Meist sitzt der Schock zunächst tief und man weiß nicht, wie man sich am geschicktesten verhalten soll.
In der Regel ist, von Einzelfällen abgesehen, davon auszugehen, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung wenigstens möglich ist - fraglich natürlich ob als Störer (Anschlussinhaber) oder ggf. als Täter.
Daher hat das Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung grundsätzlich ihre Berechtigung.
Bei allem verständlichen Ärger und Frust, „Nichtstun" und „Kopf in den Sand stecken" ist die falscheste Reaktion, da in einem solchen Fall eine teure einstweilige Verfügung droht. Schnell verdientes Geld für die Abmahnanwälte - und dem gilt es vorzubeugen.
Leider sind auch die oft „superkurzen" Fristen berechtigt und grundsätzlich einzuhalten.
Wir warnen aber ausdrücklich davor, die den Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, sondern empfehlen eine für den jeweiligen Einzelfall modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
Was das im Einzelnen heißt und inwieweit die den Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeändert werden sollte und worauf sie inhaltlich beschränkt werden sollte (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht... und beschränkt auf ein konkretes Unterlassen, keine darüber hinausgehende Verpflichtung abgeben...), erläutern wir Ihnen gerne.
Die Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe, Schadensersatz zu leisten ist und auf welcher Grundlage, bedarf einer Prüfung des Einzelfalles. Oft gibt es gute Gründe, die einen Anspruch dem Grund und insbesondere der Höhe nach wenigstens fraglich erscheinen lassen. (Es gibt nicht nur die im Abmahnschreiben zitierten Urteile, insbesondere scheinen die Frankfurter Gerichte, auch Dank von mir hoch geschätzter Kollegen und deren kompetenter Arbeit ,eine neue Richtung einzuschlagen.) Zu prüfen gilt es auch ob das BGH-Urteil vom 17.05. 2010 im Einzelfall Wirkung entfaltet.
Ob und welche Verteidigungsstrategie erfolgversprechend ist, besprechen Sie am besten mit einem erfahrenen Rechtsanwalt.
Auf Grund der Erfahrung der letzten Wochen, - dass die Abmahnungen gerne am Freitag und Samstag eintreffen -, haben wir uns entschlossen eine Beratungs- und Infohotline für Abgemahnte einzurichten. Wir sind außer per E-Mail auch telefonisch erreichbar, um akute Fragen rund um das Thema zu beantworten und eine Ersteinschätzung ihres individuellen Falles abzugeben.
Bei Fragen? - Fragen!
Max Jelinek
Rechtsanwalt & Mediator
08075 9140608
Fax 08075 9140611
office@imkki.de
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