Abmahnung von Daniel Sebastian: „Dimitri Vegas & Like Mike Vs. W&W – Arcade“

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Schon seit einigen Jahren gehen Rechteinhaber aus der Medienbranche regelmäßig gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor. Dazu gehört vor allem der Ausspruch von urheberrechtlichen Abmahnungen. Jede solche Abmahnung besteht aus der Geltendmachung verschiedener Ansprüche. Dazu gehören u. a. Unterlassungsansprüche und verschiedene Zahlungsansprüche auf Schadenersatz und Anwaltskosten.

Abmahnung wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke

  • Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Daniel Sebastian
  • Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH
  • Betroffenes Werk: „Dimitri Vegas & Like Mike Vs. W&W – Arcade“

Abmahnung – was ist das?

Abmahnungen sollen allgemein dazu führen, dass ein rechtswidriges Verhalten für die Zukunft abgestellt wird. Inhalt einer Filesharing-Abmahnung ist dabei der Vorwurf des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Werkes. Wenn Werke eines Rechteinhabers – z. B. Filme oder Musik – im Internet ohne Erlaubnis verbreitet werden, dann kann der Rechteinhaber eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Es geht hierbei immer um die illegale Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Für das weitere Verständnis ist es dabei wichtig, dass es nicht um den Download eines Werkes, sondern um den Upload geht. Jeder Download mittels einer Tauschbörse führt grundsätzlich dazu, dass auch ein Upload der bezogenen Daten erfolgt.

Wie ist die Rechtslage?

Nach wie vor ist die Rechtslage im Bereich Filesharing in weiten Teilen uneinheitlich oder unklar. Durch den BGH ist es in den letzten Jahren bereits zur Klärung einiger (Teil-)Fragen aus diesem Bereich gekommen. Einerseits ist für bestimmte Bereiche daher eine recht klare Linie erkennbar, anhand der die Gerichte zukünftig entscheiden werden. Andererseits sind nach wie vor nicht alle Fragen beantwortet.

Nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing gehen die Gerichte immer davon aus, dass zunächst der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Aufgrund dieser – für das deutsche Recht untypischen – Ausgangslage muss an sich jeder, der eine Abmahnung wegen Filesharing erhält, tätig werden und sich je nach Sachverhalt zu dem Vorwurf äußern. Wegen der vermuteten Haftung des Anschlussinhabers werden die Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten gegen ihn gerichtet. Erst wenn der Anschlussinhaber es schafft, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen, dann bestehen die Ansprüche nicht mehr. Vor allem soweit es dabei um die sog. sekundäre Darlegungslast geht, ist die Rechtslage alles andere als eindeutig. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss der Anschlussinhaber einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person als möglich erscheinen lässt. Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten.

Schadenersatz und Erstattung von Aufwendungen und Anwaltskosten

Die Zahlungsansprüche aus einer Abmahnung schlüsseln sich normalerweise auf in einen Anspruch auf Schadenersatz und Ansprüche auf Kostenerstattung. Nicht selten kommen so sehr hohe Zahlungsforderungen in Höhe von mehreren hundert Euro zustande. Häufig wird hinsichtlich der Zahlungsansprüche ein pauschales Vergleichsangebot unterbreitet. Sinnvoll ist an dieser Stelle die Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Erst dann kann gesagt werden, ob die Ansprüche erfüllt werden müssen. Selbst wenn Ansprüche dem Grunde nach bestehen würden, wäre in jedem Fall auch zu prüfen, ob deren Höhe angemessen ist. Wer nur als Störer haftet, muss keinen Schadenersatz bezahlen, sondern nur angefallene rechtsverfolgungskosten erstatten. Der Schadenersatz verbleibt für den Täter der Rechtsverletzung. Da die Fragen durchaus komplex sind, sollte zur Klärung der Haftungsfragen eine anwaltliche Beratung erfolgen.

Muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Neben dem Zahlungsanspruch steht der Unterlassungsanspruch, der den Hauptbestandteil der Abmahnung bildet. Der Unterlassungsanspruch hat nämlich sowohl in rechtlicher wie auch finanzieller Hinsicht erheblich mehr Gewicht.

Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist diese grundsätzlich ein Leben lang binden. Diese Bindung muss auch ernst genommen werden, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.

Oft wird der Abmahnung auch eine Muster-Unterlassungserklärung beigefügt, die der Abgemahnte unterzeichnen soll. Es gibt aber auch Fälle, in denen ganz bewusst kein Formulierungsvorschlag für eine solche Erklärung beigefügt ist.

Allerdings: wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, dann sollte diese individuell formuliert werden.

Empfänger einer Abmahnung müssen verstehen, dass niemals die Zahlungsforderung, sondern immer der Unterlassungsanspruch größere Risiken in sich birgt. In erster Linie muss bei Bearbeitung einer Abmahnung die Rechtslage nach dem Unterlassungsanspruch geklärt werden. Hier kommt es vor allem darauf an zu klären, ob der Unterlassungsanspruch überhaupt erfüllt werden muss und falls ja, wie. Sinnvoll ist es in jedem Fall, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Tipps zur weiteren Vorgehensweise

Nach Erhalt der Abmahnung gilt es, dass Sie einige Verhaltensregeln kennen und befolgen.

  • Keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen
  • Sofern eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie in keinem Fall die originale Unterlassungserklärung ab!
  • Auf keinen Fall die Abmahnung ignorieren: Es drohen teure Unterlassungsverfahren!
  • Notieren Sie die gesetzten Fristen
  • Suchen Sie einen Anwalt auf

Optimale Verteidigung gegen eine Tauschbörsen-Abmahnung

Entgegen häufiger Meinung sollte nicht standardisiert auf eine Abmahnung reagiert werden, sondern im günstigsten Fall eine vollständige Gegenwehr angestrebt werden. Möglich ist das, wenn der Anschlussinhaber sich selbst entlasten kann und zudem die sekundäre Darlegungslast im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erfüllt werden kann. Sofern die Ansprüche nicht bestehen, sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch Zahlungsansprüche müssen dann nicht erfüllt werden.

Rechtliches Fazit

Abmahnungen stellen nach wie vor ein großes Problem vor allem für Verbraucher dar, und das nicht nur in Hinsicht auf die geltend gemachten Zahlungsforderungen.

Mahnbescheid oder Klage nach Filesharing-Abmahnung

Entgegen häufigen Annahmen handelt es sich bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen nicht um „Abzocke“, sondern die Ansprüche können auch vor Gericht gebracht werden. Es bestehen hier die Möglichkeiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder einer Klage. Auch Inkassobüros werden in solchen Angelegenheiten immer wieder tätig. Betroffene sollten sich in jedem Falle rechtzeitig einen Anwalt nehmen. Spätestens aber mit Erhalt einer Klage ist eine anwaltliche Beratung Pflicht. Wegen der laufenden Fristen in gerichtlichen Verfahren sollte der Rechtsanwalt zeitnah kontaktiert werden. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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