Abmahnung von Kanzlei Waldorf Frommer wegen Filesharing von „The Hateful Eight“

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Die Münchener Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer versendet Abmahnungen an Anschlussinhaber aufgrund von Urheberrechtsverletzungen am Film „The Hateful Eight".

„The Hateful Eight“ ist der neuste Film des Regisseurs Quentin Tarantino und den Genres Western/Drama/Thriller zuzuordnen. Die Deutschlandpremiere fand am 26. Januar 2016 statt.

Den Empfängern der Abmahnschreiben wird vorgeworfen, den Film, der als Werk im Sinne des Urhebergesetzes anzusehen ist, durch Filesharing widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die öffentliche Zugänglichmachung ist dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber vorbehalten und bedarf daher der Einwilligung.

Welche Forderungen Waldorf Frommer wegen des Vorwurfs des Filesharing des Films „The Hateful Eight“ stellt

Aufgrund des Verstoßes gegen das Urhebergesetz verlangt die Kanzlei Waldorf Frommer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer angegebenen Frist sowie die Zahlung von Schadensersatz- sowie Aufwendungsersatzkosten. Für diese Kosten wird die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags von 815,00 Euro gefordert.

Ist die Haftung für den Urhebergesetzverstoß am Film „The Hateful Eight“ unumgänglich?

Ob eine Haftung tatsächlich vorliegt bzw. wie weit sie greift, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr hängt die Beantwortung von der jeweiligen Sachlage ab. Für die Haftung der Urheberrechtsverletzung kommt es darauf an, ob Sie Täter oder Störer sind. Täter sind die Personen, die die Urheberrechtsverletzung selbstverantwortlich begangen haben. Zwar gibt es eine gesetzliche Vermutung, erst einmal den Anschlussinhaber als Täter der Urheberrechtsverletzung anzusehen. Diese kann jedoch entkräftet werden, wenn dargelegt werden kann, dass ein Dritter möglicher Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Das kann gerade bei Anschlüssen gelingen, die mehrere Personen nutzen, wie beispielsweise in Wohngemeinschaften oder bei Familienanschlüssen.

Dennoch könnte eine Haftung als Störer eingreifen. Störer ist, wer mitverantwortlich für die Rechtsverletzung eines Dritten ist, indem er den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat. Allerdings muss der Störer im Gegensatz zum Täter der Urheberrechtsverletzung keinen Schadensersatz leisten.

Reaktion auf die Abmahnung von Waldorf Frommer zum Film „The Hateful Eight“

Wenn Sie auch eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten haben, sollten Sie vor allem Ruhe bewahren. Notieren Sie sich die angegebene Frist und suchen Sie Rat eines fachkundigen Anwalts. Es ist wichtig, die Abmahnung nicht zu ignorieren oder die Frist verstreichen zu lassen, da die Gegenseite anderenfalls gerichtliche Schritte einleiten kann. Dabei könnten erhebliche Mehrkosten auf Sie zukommen.

Mit dem Urheberrecht vertraute Anwälte können mit Ihnen die Sach- und Rechtslage Ihres Falls durchgehen und Ihnen die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen.

Sie sollten keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen. Wichtig ist es auch, nicht vorzeitig den geforderten Betrag zu begleichen oder ungeprüft die Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Denn die Zahlung der Geldforderung nimmt Ihnen die Möglichkeit, über die Höhe zu verhandeln. Die vorgefertigten Unterlassungserklärungen sind oftmals zu Ihrem Nachteil verfasst und sollten von Anwälten modifiziert werden. Gerade die genaue Prüfung der Unterlassungserklärung ist von großer Bedeutung. Denn die Erklärung zieht eine langjährige Bindung nach sich. Bei einem erneuten Verstoß droht eine hohe Vertragsstrafe.

Das im Urheberrecht erfahrene Anwaltsteam von Abmahnhelfer.de bietet Ihnen die Möglichkeit eines kostenlosen Erstgesprächs. Im Rahmen des Erstgesprächs erhalten Sie eine erste anwaltliche Einschätzung. Unsere Anwälte können auf die Erfahrung zahlreicher Mandate im Urheberrecht zurückgreifen. Sie erreichen uns sieben Tage die Woche. Wir sind unter der Nummer: 030 - 965 368 7392 zu erreichen.

Ihr Abmahnhelfer.de Team!


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