Abmahnung von Vorschaubildern auf Facebook: kein Einzelfall
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In diesen Tagen sorgt bereits eine Abmahnung der Rechtsanwälte Pixel.Law für Aufregung, bei der die automatische Einbindung eines Vorschaubildes in einem Facebook-Posting als Urheberrechtsverletzung mit Schadensersatzforderungen geahndet wird. Wir haben heute bereits ausführlich darüber berichtet. Nun liegt uns ein weiterer aktueller Fall vor, bei dem die Einbindung eines Vorschaubildes in einem auf Facebook geteilten Link beanstandet wird. Hier war es der Link zu einem ein bebilderten Artikel des Bistums Osnabrück, der zunächst vom Bistum auf Facebook veröffentlicht und dann mehrfach von Besuchern weitergeteilt worden ist.
Das Bistum Osnabrück betreibt eine Website und hat gleichzeitig ein eigenes Facebook-Profil. Anfang Dezember war auf der Website ein Artikel erschienen, der unter anderem ein Foto des Fotografen Karsten Jipp enthielt. Auf dem Facebook-Profil des Bistums wurde der Artikel verlinkt. Hierbei wurde der Link durch automatisches Auslesen der verlinkten Website auf der Facebook-Pinnwand mit das erwähnte Foto als Vorschaubild angezeigt. Besucher des Facebook-Profils können durch Anklicken eines so genannten Share-Buttons auf den Link aufmerksam machen.
Einem Besucher, der ein gewerblichen Facebook-Account betreibt, gefiel der verlinkte Artikel und er klickte auf den Share-Button, wodurch der Link nun auch auf der Pinnwand des Besuchers angezeigt wurde. Auch hier wurde automatisch das Vorschaubild eingebunden.
E-Mail des Fotografen
Es dauerte keinen Monat, da hatte der arglose Besucher eine E-Mail des Fotografen in seinem Postfach. Dieser beanstandete, dass sein Bild auf der Pinnwand des Besuchers ohne Lizenz veröffentlicht und zudem der Fotograf des Bildes nicht genannt werde; dies stelle eine Verletzung seines Urheberrechts dar.
„Aus Kulanz" wurde der Besucher gebeten, das Bild nachträglich auf der Plattform Photocase zu lizenzieren. Grundlizenz, Aufschlag für die Nichtnennung des Urhebers sowie Nutzung „für eine hohe Auflage - da das Bild bei Facebook auch von anderen Usern geteilt werden könne" - Im Einzelkauf würden sich die dort verlangten Gebühren auf 110 Euro summieren. Der Fotograf vergaß nicht, zu erwähnen, dass die Preise bei Photocase weit unter dem liegen würden, „was eventuelle Anwaltsgebühren und Strafgebühren betragen würden."
Share-Button: Nicht immer möglich, den Link ohne Vorschaubild zu teilen
In vielen Beiträgen kann man heute lesen, dass man bei der Verlinkung auf Facebook nur auf die Einbindung von Vorschaubildern verzichten müsse, um Abmahnungen zu vermeiden. Bei der Share-Funktion von Facebook ist dies nicht so einfach: Im Gegensatz zu dem Posten eines Links bei Facebook, kann man sich nämlich beim so genannten Teilen eines bestehenden Links offenbar nicht immer dagegen entscheiden, dass ein Vorschaubild automatisch angezeigt wird.
Die Forderung des Fotografen ist durchaus ernst zu nehmen, denn sollte eine anwaltliche Abmahnung folgen, können deutlich höhere Kosten entstehen. Dann ist gerade bei einem gewerblich genutzten Facebook-Profil mit Streitwerten um die 6000 € zu rechnen. Hierdurch würden sich alleine Anwaltskosten von über 500,00 € ergeben. Auch dieser aktuelle Fall zeigt erneut, dass man lieber eigene statt fremder Inhalte bei Facebook posten und die öffentliche Zugänglichkeit seines Profils nach Möglichkeit auf Freunde beschränken sollte.
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