Abmahnung von Waldorf Frommer für LEONINE Distribution GmbH wegen „Rambo V: Last Blood“

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Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor. Zu diesem Zweck werden durch spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen versendet. Die verschiedenen Ansprüche aus einer solchen Abmahnung richten sich immer gegen den Inhaber des Internetanschlusses. Normalerweise geht es mit einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung um Unterlassungsansprüche und verschiedene Zahlungsansprüche auf Schadenersatz und Anwaltskosten.

Beispiel einer Abmahnung

  • Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
  • Rechteinhaber: LEONINE Distribution GmbH
  • Betroffenes Werk: „Rambo V: Last Blood“

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: worum geht es?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen. Abmahnung aus dem Bereich Filesharing beziehen sich vor diesem Hintergrund darauf, die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet zu verhindern. Wenn die Werke eines Rechteinhabers ohne deren Erlaubnis verbreitet werden, können hier eine solche Abmahnung aussprechen. Der Vorwurf aus einer Abmahnung ist immer der, dass über den Internetanschluss einer Person urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis verbreitet worden sind. Es geht also nicht um einen illegalen Download oder Streaming, sondern um den Upload – also das Verbreiten eines Werkes. Bei Nutzung einer Tauschbörse werden die bezogenen Daten auch an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben.

Rechtslage im Bereich Filesharing

Leider muss für den Bereich von Filesharing-Abmahnungen nach wie vor gesagt werden, dass die Rechtsprechung der einzelnen Gerichte recht uneinheitlich ist und daher selbst vermeintlich einfache Sachverhalte nicht immer sicher beurteilt werden können. Auch das höchste deutsche Zivilgericht – der BGH – hat sich über mehrere Jahre hinweg immer wieder zu Filesharing-Fragen äußern müssen und dabei zwischenzeitlich einige Antworten zu den Rechtsproblemen geliefert. Es wäre dennoch verfehlt, von einer vollständigen Klärung der Rechtslage auszugehen. Vielmehr ergeben sich aus der Rechtsprechung des BGH neue Probleme, wie z. B. Fragen zu den Nachforschungspflichten des Anschlussinhabers.

Nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing gehen die Gerichte immer davon aus, dass zunächst der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Vor diesem Hintergrund muss jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, auch auf diese reagieren, da er zunächst einmal als „Täter“ gilt. Auf Grundlage dieser Vermutungshaftung werden die Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten gefordert. Nur wenn es dem Anschlussinhaber gelingt, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachzukommen, können keine Ansprüche geltend gemacht werden. Insbesondere in gerichtlichen Verfahren kommt es dabei hauptsächlich auf die Erfüllung der sekundären Darlegungslast an. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person nahelegt. Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten.

Zu den Zahlungsansprüchen

Bei den Zahlungsansprüche einer Abmahnung geht es um Schadenersatz und Anwaltskosten. Nicht selten kommen so sehr hohe Zahlungsforderungen in Höhe von mehreren hundert Euro zustande. Es kommt oft vor, dass die Beträge gerundet und dann als Pauschalbetrag in Rechnung gestellt werden. Sinnvoll ist an dieser Stelle die Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Erst dann kann gesagt werden, ob die Ansprüche erfüllt werden müssen. Gerade die Frage, in welchem Umfang die Ansprüche bestehen (können), ist immer eine Einzelfallfrage. Wer nur als Störer haftet, muss keinen Schadenersatz bezahlen, sondern nur angefallene rechtsverfolgungskosten erstatten. Die Frage danach, ob eine Haftung als Täter oder als Störer (oder gar keine Haftung) besteht, sollte durch einen Rechtsanwalt beurteilt werden.

Bedeutung des Unterlassungsanspruchs

Neben dem Zahlungsanspruch steht der Unterlassungsanspruch, der den Hauptbestandteil der Abmahnung bildet. Schließlich sind Unterlassungsansprüche immer in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht auswirkungsreicher.

Auf der rechtlichen Seite stellt es sich so dar, dass mit einem Unterlassungsanspruch ein Sachverhalt möglicherweise ein Leben lang geregelt werden muss. Damit hat der Anspruch nicht nur eine momentane Bedeutung, sondern wegen des nach Abgabe der Unterlassungserklärung drohenenden Risikos, irgendwann einmal eine Vertragsstrafe bezahlen zu müssen, eine dauerhafte Wichtigkeit.

Es kann sein, dass dem Schreiben bereits eine Unterlassungserklärung als Vordruck beiliegt. Dies ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.

Tatsächlich sollte, wenn die Unterlassungsansprüche erfüllt werden müssen, immer nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

So oder so ist der Unterlassungsanspruch der Anspruch, der viel größere Risiken in sich birgt. Nach Erhalt der Abmahnung ist die richtige Reaktion daher vor allem davon abhängig, wie bezüglich des Unterlassungsanspruchs vorzugehen ist. Hier kommt es vor allem darauf an zu klären, ob der Unterlassungsanspruch überhaupt erfüllt werden muss und falls ja, wie. In jedem Fall sollte hier der Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt eingeholt werden.

Wie Sie nach Erhalt einer Abmahnung weiter vorgehen sollten

Lassen Sie sich trotz der erhobenen Ansprüche nicht verunsichern, sondern versuchen Sie zunächst, den Sachverhalt zu klären.

  • Nehmen Sie keinen Kontakt mit dem Gegner auf.
  • Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab – möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang.
  • Ignorieren Sie die Abmahnung nicht.
  • Notieren Sie die gesetzten Fristen.
  • Nehmen Sie die Hilfe von einem Rechtsanwalt in Anspruch.

Optimale Verteidigung gegen eine Abmahnung

Optimal ist ein Sachverhalt, in dem alle Ansprüche abgewehrt werden können. Vereinfacht ausgedrückt muss dazu der Anschlussinhaber entlastet und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden. Wenn die Ansprüche nicht bestehen, dann sollte auch keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Soweit der Anschlussinhaber nicht haftet, entfallen außerdem die Zahlungsansprüche der Gegenseite.

Rechtliches Fazit

Aus dem zuvor gesagten ergibt sich zugleich, dass eine anwaltliche Vertretung nicht nur sinnvoll, sondern geradezu notwendig ist. Denn Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie, die von juristischen Laien nicht überblickt werden kann.

Mahnbescheid, Klage, Inkasso – was kommen kann

Machen Sie sich immer bewusst, dass eine Filesharing-Abmahnung kein Kinderspiel ist, sondern auch in einem gerichtlichen Verfahren enden kann. Je nachdem welche Ansprüche betroffen sind, werden diese dann u. a. mittels Mahnbescheids oder auch mit einer Klage weiterverfolgt. Gelegentlich werden Zahlungsforderungen durch Inkassobüros eingetrieben. Es ist daher zu empfehlen, frühzeitig einen Rechtsanwalt beizuziehen. Im gerichtlichen Verfahren auf einen Rechtsanwalt zu verzichten muss als fahrlässig bezeichnet werden. Da in Mahnverfahren und bei einer Klage Fristen laufen, die einzuhalten sind, sollte hier nicht länger abgewartet werden. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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