Abmahnung von Waldorf Frommer wegen des Films „Gods of Egypt“

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Einige bekannte Rechteinhaber versuchen schon seit Jahren, die unerlaubte Verbreitung ihrer Werke (z.B. Filme, Musik, Computerprogramme oder -spiele) im Internet zu verhindern. Zu diesem Zweck werden durch spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen versendet. Mit einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung werden normalerweise mehrere Ansprüche geltend gemacht. Unterlassungsansprüche und verschiedene Zahlungsansprüche auf Schadenersatz und Anwaltskosten sind das Resultat der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung.

Die vorliegende Abmahnung

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft
Betroffenes Werk: „Gods of Egypt“ (Film)

Abmahnung – was ist das?

Eine Abmahnung stellt – allgemein formuliert – eine Möglichkeit dar, durch eine formale Aufforderung einer Person an eine andere Person diese zukünftig zum Unterlassen eines bestimmten Verhaltens anzuhalten. Inhalt einer Filesharing-Abmahnung ist dabei der Vorwurf des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Werkes. Rechteinhaber, deren Werke illegal mittels Tauschbörsen verbreitet werden, verfolgen derartige Rechtsverstöße durch den Ausspruch einer solchen Abmahnung. Der Vorwurf aus einer Abmahnung ist immer der, dass über den Internetanschluss einer Person urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis verbreitet worden sind. Es geht also nicht um einen illegalen Download, sondern um den Upload. Grundsätzlich erfolgt nämlich bei der Nutzung von Tauschbörsen immer auch eine Verbreitung des Werkes.

Die Rechtslage beim Filesharing

Die Rechtsprechung betreffend Filesharing-Abmahnungen ist leider uneinheitlich. Der BGH hat in den letzten Jahren einige Fragen geklärt. Die Rechtsfragen in diesem Bereich sind jedoch so umfassend, dass auch die Entscheidungen des BGH nur zu einer teilweisen Klärung beigetragen haben.

In Filesharing-Angelegenheiten besteht eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Es ist daher unerheblich, ob der Anschlussinhaber tatsächlich verantwortlich ist oder nicht: Wegen der Vermutung seiner Täterschaft muss er in jedem Falle erst einmal reagieren. Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten werden aus Anlass der Vermutungshaftung vom Anschlussinhaber eingefordert. Um für den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung nicht in Anspruch genommen werden zu können ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber die gegen ihn sprechende Vermutung entkräftet und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachkommt. Diese sekundäre Darlegungslast ist das Hauptproblem bei Filesharing-Abmahnungen. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss der Anschlussinhaber einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person als möglich erscheinen lässt. Wie weit die sekundäre Darlegungslast geht und welchen Vortrags es zu ihrer Erfüllung bedarf, ist derzeit umstritten.

Schadenersatz und Erstattung von Aufwendungen und Anwaltskosten

Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftsverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können. Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Der gleichzeitig geltend gemachte Unterlassungsanspruch hingegen ist das Kernstück der Abmahnung. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.

In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung – egal in welcher Form diese abgegeben wird – grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht.

Möglicherweise liegt der Abmahnung bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei. Einige Kanzleien verzichten jedoch bewusst darauf, ein Muster zu übersenden.

Tatsächlich sollte, wenn die Unterlassungsansprüche erfüllt werden müssen, immer nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Wie Sie nach Erhalt einer Abmahnung weiter vorgehen sollten

Jede Abmahnung stellt ein Problem für den abgemahnten Anschlussinhaber dar. Dieses Problem kann aber gelöst werden.

  • Nehmen Sie keinen Kontakt mit dem Gegner auf
  • Sofern eine Unterlassungserklärung beigefügt war: Geben Sie in keinem Fall die originale Unterlassungserklärung ab!
  • Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren
  • Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen
  • Lassen Sie sich durch einen mit der Materie vertrauten Anwalt beraten

Optimale Verteidigung gegen eine Tauschbörsen-Abmahnung

Die beste Verteidigung gegen eine Abmahnung besteht darin, alle Ansprüche aus der Abmahnung mit Begründung zurückzuweisen. Das ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Sofern die Ansprüche nicht bestehen, sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch Zahlungsansprüche müssen dann nicht erfüllt werden.

Überblick

Grundsätzlich aber gilt: das jeweilige Vorgehen sollte erst im Anschluss an eine anwaltliche Beratung erfolgen, um eine möglichst umfassende und vor allem sinnvolle Verteidigung für den jeweiligen Einzelfall zu ergreifen.

Wie Sie sich nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage verhalten sollten

Entgegen häufigen Annahmen handelt es sich bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen nicht um „Abzocke“, sondern die Ansprüche können auch vor Gericht gebracht werden. Zahlungsansprüche können entweder mit einem Mahnbescheid oder einer Zahlungsklage weiterverfolgt werden, für die Unterlassungsansprüche sieht das deutsche Recht eine Unterlassungsklage vor. Häufig werden die Zahlungsansprüche durch Inkassobüros weiterverfolgt. Ein eigener Anwalt ist auch vor diesem Hintergrund sinnvoll. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. Wegen der laufenden Fristen in gerichtlichen Verfahren sollte der Rechtsanwalt zeitnah kontaktiert werden. Gerne werde ich Sie auch nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage beraten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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