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Abmahnung Waldorf Frommer – „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“

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Nun etwa auch Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer wegen des Films „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“ im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH ? Nur Abmahngerücht oder erste Abmahnungen wegen des Blockbusters?

Angeblich geht wegen der Rechtsverletzung an dem Film „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“ die Kanzlei Waldorf Frommer im Namen der Warner Bros. Entertainment GmbH auf und mahnt Internetanschlussinhaber ab. Diese Information wird in unterschiedlichen Internetblogs verbreitet. Zum aktuellen Zeitpunkt liegen uns noch keine Abmahnungen vor. Die Folgen und Forderungen solch einer Abmahnung wären wie üblich weitreichend. Doch es bestehen gute Erfolgsaussichten, die Geldforderung zu reduzieren und weiteren Schaden abzuwenden. Hierzu sollte der Empfänger der Abmahnung Ruhe bewahren und sich ausgiebig informieren. Möglichkeiten hierzu bietet das Internet. Um den konkreten Einzelfall jedoch näher zu bewerten sollte die etwaige Waldorf Frommer-Abmahnung für „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“ mit einem Anwalt besprochen werden.

Was fordern die Abmahner von den Betroffenen?

In der Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“ würde der der Anschlussinhaber wie üblich wohl zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 815,00 aufgefordert werden. Hintergrund ist der Vorwurf der illegalen Verbreitung des genannten Filmwerkes über den Internetanschluss in Internettauschbörsen. Dieses Vergehen wurde durch eine Ermittlungsfirma angeblich beweissicher festgestellt. Nur die Wenigsten wissen, dass die bekannten Peer-to-Peer Netzwerke konsequent überwacht werden. Gleichwohl die Anzahl von Abmahnungen weniger geworden ist, wird diese Form der Überwachung gerade bei Neuveröffentlichungen wohl noch anhalten.

Die Waldorf Frommer Abmahnung wegen Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden – es muss gehandelt werden

Für den abgemahnten Anschlussinhaber als Empfänger einer Abmahnung lohnt es sich, den Inhalt des Schreibens genau prüfen zu lassen.

Drei gerichtliche Entscheidunge sind im Zusammenhang wichtig zum Thema Abmahnungen (Sommer unseres Lebens – BGH I Z 68/08, Morpheus – BGH I Z 74/12 und ganz aktuell Bearshare – BGH I Z 169/12) stehen den abgemahnten Anschlussinhaber wirksame Argumente zur Verteidigung gegen ein solches Abmahnschreiben zur Verfügung. Insbesondere wenn der Anschluss durch mehrere Hausbewohner genutzt wird, dürfte es bei einer sachgerechten Verteidigung für die abmahnenden Rechtsanwälte schwierig werden, die Geldforderung in der gewünschten Höhe durchzusetzen. Es besteht also die guten Chance, sich gegen die Waldorf Frommer-Abmahnung für „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“ zu wehren. Nicht jedoch sollte diese Gegenwehr ohne einen erfahrenen Anwalt im Rücken vollzogen werden.

Vorsicht vor der beigefügten Unterlassungserklärung

Keinesfalls sollte eine dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung einfach übernommen und zurückgeschickt werden, denn an den Inhalt einer solchen Unterlassungserklärung ist der Schuldner ein Leben lang gebunden. Haben Sie Fragen zu einem solchen Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer wegen des Verbreitens des Films „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“, zu dem Inhalt einer Unterlassungserklärung oder zur Höhe des Vergleichsbetrages den Sie aufgefordert wurden zu zahlen? Wir stehen Ihnen im Rahmen einer telefonischen Ersteinschätzung werktags von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns dazu an.


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