Abmahnung wegen beleidigender Kommentare und ehrverletzender Äußerungen auf Facebook u. anderen Netzwerken

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Viele Personen nutzen täglich soziale Netzwerke wie Facebook und Co. Dort werden Mitteilungen gesendet, Fotos hochgeladen, geteilt und kommentiert und Meinungen geäußert. Nicht selten haben Äußerungen in sozialen Netzwerken aber beleidigende Aussagen zum Inhalt und zielen darauf ab, andere Personen in ihrem Ruf zu schädigen oder unwahre Tatsachen über Personen zu verbreiten. Dies kann so weit gehen, dass man Opfer eines sog. Shitstorms wird. Die gute Nachricht: Man muss sich nicht alles gefallen lassen, auch nicht im Internet!

Ist man Opfer von falschen Behauptungen oder Beleidigungen und folglich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner Ehre verletzt, muss man sich dies nicht gefallen lassen. Demjenigen, der durch falsche Behauptungen oder Beleidigungen in seinen Rechten oder seiner persönlichen Ehre verletzt wurde, stehen umfangreiche Ansprüche (z. B. Unterlassung, Widerruf, Gegendarstellung, Schadensersatz, Schmerzensgeld) zu, die gegenüber dem „Täter“ sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt werden können. Daneben können auch gegenüber dem jeweiligen Internetseitenbetreiber bzw. Portal, auf dem die Äußerungen im Internet öffentlich zugänglich sind, Ansprüche auf Löschung der rechtsverletzenden Inhalte und Äußerungen bestehen (sog. Störerhaftung), die oftmals schneller durchsetzbar sind, als die Ansprüche gegenüber dem Verletzer selbst und parallel geltend gemacht werden können und sollten.

Damit unwahre Behauptungen und ehrverletzende Äußerungen schnellstmöglich „eingedämmt“ werden können und nicht weiterverbreitet werden und ggf. bei Ihrem Arbeitgeber landen und womöglich auch noch Ihren Arbeitsplatz gefährden, sollten Betroffene schnellstmöglich einen im Medienrecht versierten Rechtsanwalt zurate ziehen. Dieser kann die rechtlichen Erfolgsaussichten bewerten und einschätzen, welche Maßnahmen sinnvoll sind.

In der Regel wird in solchen Fällen zunächst eine außergerichtliche Streitbeilegung mithilfe einer sog. Abmahnung angestrebt. Der Verletzer wird darin aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und sich darin – zur Vermeidung der Gefahr von Wiederholungen – zu verpflichten, die getätigten Äußerungen zu löschen und künftig zu unterlassen sowie im Wiederholungsfall eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Gelingt eine (gütliche) Einigung auf diesem Wege nicht, können die Ansprüche gerichtlich, beispielsweise im Wege der einstweiligen Verfügung oder Klage durchgesetzt werden. Ggf. kommt darüber hinaus auch ein strafrechtliches Vorgehen gegenüber dem Verletzer in Betracht.

Die dem Verletzten entstehenden Rechtsanwaltskosten können übrigens gegenüber dem Verletzer geltend gemacht werden d.h., dieser hat die Kosten zu erstatten. Daneben können dem Verletzten – in Abhängigkeit vom Umfang der Verletzungshandlungen – auch Schadensersatzansprüche und ggf. Schmerzensgeld zustehen.

Gerne stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner für rechtliche Fragen aus den Bereichen Medienrecht und Internetrecht zur Verfügung. Mit der Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten unserer Mandanten im Internet sind wir bestens vertraut.



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