Abmahnung wegen Filesharing in Internet-Tauschbörsen 2021 - ein Überblick

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Aufgrund aktueller Entwicklungen möchten wir einen schon älteren Artikel aktualisieren. Eigentlich war das Geschäftsmodell "Filsharing-Abmahnung" schon so gut wie totgeglaubt, aber insbesondere die schon bekannte Kanzlei Waldorf Frommer hat die Aktivitäten auf diesem Gebiet wieder ausgedehnt. Neuerdings nennt sich die Kanzlei allerdings Frommer Legal, auch wenn das Tätigkeitsfeld aus unserer Sicht das Gleiche geblieben ist.

Frommer Legal - Neuer Name, gleiches Prinzip

Die aktuell neuen Steigerungszahlen bei den Filesharing-Abmahnungen hängen offensichtlich damit zusammen, dass die Deutschen wieder vermehrt Tauschbörsen nutzen. Denn viele Film- und Serienfans sind zwar bereit, ein oder zwei Streamingdienste wie Netflix oder Amazon Prime zu nutzen. In den letzten Jahren hat das den illegalen Markt mutmaßlich beruhigt. Heutzutage will aber plötzlich jeder Anbieter sein eigenes Streamingportal - natürlich kostenpflichtig - verkaufen. Diese Marktzerfaserung möchten viele Kunden nicht mitmachen. Wer kann sich schon fünf oder mehr solcher Angebote leisten?

Mit dem Revival des Filesharings nehmen also auch die Abmahnungen wieder zu, wobei Frommer Legal derzeit die einzige Kanzlei zu sein scheint, die das ernsthaft betreibt. Und auch wenn sich die grundsätzliche Vorgehensweise der Rechtsanwälte Frommer Legal nicht geändert hat, so haben sich die Streitwerte oft deutlich erhöht. Statt einem Film oder einer Serienfolge wird gleich ein ganzes Paket an Inhalten abgemahnt. Die Kostenrisiken für die Abgemahnten steigen dadurch.

Dies möchten wir zum Anlass nehmen, einen aktualisierten Überblick über diese besondere Problematik des Urheberrechts zu geben, auch wenn mittlerweile viele der ehemals 40 - 50 "Abmahnkanzleien" gar nicht mehr damit befasst oder ganz vom Rechtsmarkt verschwunden sind.

Die Münchner Kanzlei Frommer Legal versendet auch im Jahre 2021 vermehrt Abmahnschreiben im Auftrag diverser Rechteinhaber:

  • Warner Bros. Entertainment GmbH
  • Sony Music Entertainment Germany GmbH
  • Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH
  • Universal Music GmbH
  • Universum Film GmbH
  • Constantin Film Verleih GmbH
  • Tele München Fernseh GmbH Co Produktionsgesellschaft
  • Studiocanal GmbH
  • Leonine Studios
  • Disney Pictures

Abmahnung wegen Nutzung eines Peer-To-Peer-Netzwerkes

Die Abmahnkanzleien jedenfalls werden namens und im Auftrag von Rechteinhabern an urheberrechtlich geschützten Werken tätig. Dem jeweiligen Anschlussinhaber wird vorgeworfen, in Online-Tauschbörsen (P2P-Netzwerk, Torrent) illegal urheberrechtlich geschütztes Material öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Die Abmahnung kann sich dabei auf alle möglichen Formen von urheberrechtlich geschütztem Material beziehen, das in digitaler Form verbreitungsfähig ist. Es geht also um Filme, Musik, Hörbücher, Computerspiele sowie Software allgemein. Bei den Musikdateien (MP3s) sind sowohl einzelne Lieder als auch ganze Alben betroffen, darüber hinaus gibt es auch Sammlungen wie etwa die in regelmäßigen Intervallen auftretenden Chartcontainer TOP 100.

Dem Vorwurf liegt zugrunde, dass jemand, der sich die benannten Dateien aus P2P-Netzwerken - BitTorrent, eMule, eDonkey, Vuze, Kazaa usw. - herunterlädt, gleichzeitig selbst zum Anbieter der Datei macht. In dem Moment, wo von einem Internetanschluss aus eine Datei im entsprechenden Netzwerk angeboten wird, kann unter Umständen die IP-Adresse eben dieses Anbieters ermittelt werden.

In den Abmahnungen wird dann behauptet, es sei möglich gewesen, die IP-Adresse des Abgemahnten festzustellen. Damit sei über ein gerichtliches Auskunftsverfahren Name und Adresse des angeblich Verantwortlichen aufgedeckt worden.

Obwohl die Vorgehensweise aller Abmahnkanzleien nahezu identisch ist, unterscheiden sich die verschickten Abmahnungen im Detail doch so sehr, dass ein Eingehen auf die Einzelheiten an dieser Stelle unmöglich ist.

Die Abmahnungen haben jedoch in der Regel eines gemeinsam: Neben der Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern die Kanzleien für Ihre Mandantschaft Schadensersatz sowie den Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten. Die geforderten Beträge werden von den Kanzleien meist pauschaliert. Die geforderten Beträge werden als Vergleichsangebot zur außergerichtlichen Beilegung bezeichnet, da eine Weiterführung des Streites für den Betroffenen noch teurer sei. Die Vergleichsbeträge variieren dabei häufig zwischen 350 € und 1.200 €, im Jahr 2021 sind die Beträge regelmäßig im vierstelligen Bereich. 

Abmahnrisiko 2021 wieder gestiegen

Wir möchten an dieser Stelle betonen, dass das Filesharing hinsichtlich urheberrechtlich geschützter Werke illegal ist und eine Abmahnung daher grundsätzlich rechtmäßig sein kann. Unsere Ausführungen stellen kein Plädoyer für das illegale Filesharing dar. Im Gegenteil: Sie sollten es unter allen Umständen vermeiden, sich an illegalen Downloads bzw. Uploads zu beteiligen. Das Risiko, erwischt zu werden, ist insbesondere bei aktuellen Werken (wieder) sehr hoch.

Trotzdem vertreten wir die Auffassung, dass die grundsätzlich gerechtfertigte Tätigkeit der Abmahnkanzleien teilweise Formen und Ausmaße angenommen hat, die dafür sprechen, jede einzelne Abmahnung einer kritischen Überprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls die zur Verfügung stehenden Mittel zur Rechtsverteidigung auszuschöpfen.

Denn die Sach- und Rechtslage stellt sich in der Regel nicht so einfach dar, wie die bedrohlich klingenden Texte der abmahnenden Rechtsanwälte gerne glauben machen wollen.

Zwar enthalten nahezu alle Abmahnungen den Hinweis, dass der angebliche Urheberrechtsverstoß beweissicher dokumentiert worden sei. Die entsprechenden Beweise sind jedoch nicht beigefügt. Selbst wenn die Abmahnschreiben mitunter Kopien und Nachweise enthalten, so handelt es sich überwiegend um wenig aussagekräftige Excel-Tabellen oder Gerichtsbeschlüsse, die keinen wirklichen Bezug zum konkreten Einzelfall herstellen können oder nicht über den Wert einer einfachen schriftlichen Behauptung hinausgehen.

Diese Vorgehensweise soll vor allem eines bewirken: Druck aufbauen. Da den Abgemahnten selbst fast keine Möglichkeit bleibt, die Behauptungen in der Abmahnung zu überprüfen, soll die errichtete Drohkulisse unter Setzung extrem kurzer Fristen darüber hinweg täuschen, dass es tatsächlich einen erheblichen Aufwand bedeutet, den Beweis für eine Rechtsverletzung lückenlos zu führen.

Zudem gibt es eine Vielzahl von möglichen Fehlerquellen, die die Nachweiskette aufbrechen können. Die Vorwürfe der Abmahner stellen sich dann als unberechtigt heraus oder können zumindest nicht bewiesen werden.

Daher lohnt es sich, den Forderungen aus einer Abmahnung nicht in Panik und übereilt Folge zu leisten, sondern diese einer professionellen Prüfung zuzuführen.

Wenn auch Sie also eine Abmahnung erhalten haben, dann unterschreiben Sie auf keinen Fall ungeprüft die vorgefertigte Unterlassungserklärung. Diese stellt meist ein Schuldanerkenntnis dar, mit dem Sie sich zugleich rechtswirksam zur Zahlung der geforderten Geldbeträge verpflichten. Aber auch die geforderten Zahlbeträge selbst sollten Sie nicht voreilig leisten. Wie zuvor dargestellt, sind die Forderungen vielleicht nicht berechtigt oder überhöht.

Sie dürfen aber auch nicht den Kopf in den Sand stecken. Wenn Sie eine Abmahnung einfach ignorieren, riskieren Sie, dass von der Gegenseite eine kostspielige einstweilige Verfügung erwirkt wird, selbst wenn Sie niemals Filesharing in Internet-Tauschbörsen betrieben haben.

Beachten Sie deshalb die in der Abmahnung gesetzten Fristen. Suchen Sie sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe und verteidigen Sie sich gegen die Vorwürfe. Dieser Rechtstipp stellt lediglich einen Überblick dar und kann eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

Für ausführliche Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Christoph Birk, Häger & Birk Rechtsanwälte in Bremen (Bremen - Nord)



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