Abmahnung wegen unzutreffender Produktbezeichnung bei gewerblichen ebay-Angeboten

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Eine Abmahnung wegen unzutreffender Produktbezeichnung bei gewerblichen ebay-Angeboten ist auch gerechtfertigt, wenn die Falschbezeichnung im Folgetext richtig gestellt wird. Den Streitwert eines Gerichtsverfahrens um dieses Thema hat das Landgericht Hamburg auf 5000 Euro festgesetzt.

Der Fall:

Ein ebay-Händler, welcher Computerzubehör auf der Verkaufsplattform ebay verkaufte wurde abgemahnt, weil er bei einem Produkt eine Prozessorbezeichnung wählte, die es in dieser Form seitens des Herstellers nicht gab. Mit dieser Prozessorbezeichnung wollte der Verkäufer die Taktfrequenz des Prozessors darstellen, die durch eine Übertaktung des Prozessors entstand. Auf diesen Sachverhalt wies der Verkäufer im Folgetext hin.

Von einem Wettbewerber wurde der Verkäufer abgemahnt und aufgefordert eine solche Werbung in der Zukunft zu unterlassen. Des Weiteren wurden die Kosten der anwaltlichen Vertretung eingefordert, welche aus einem Streitwert von 15000 Euro berechnet waren.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Hamburg hielt die unzutreffende Prozessorbezeichnung für irreführend im Sinne des § 5 UWG. Es führt aus, dass der Irreführungstatbestand auch verhindern soll, dass das Publikum durch irreführende Angaben veranlasst wird, sich näher mit dem Angebot zu befassen, auch wenn der Betrachter bei näherer Befassung mit dem Angebot seinen Irrtum erkennen mag.

Das Vorhandensein einer Aufklärung führt jedoch dazu, das ein niedrigerer Gegenstandswert als in der Klageforderung geltend gemacht (10 000 Euro) zu Grunde zu legen ist.

Dabei richtet sich der Gegenstandswert wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche nach dem Umsatz des Antragsstellers, der durch eine ungestörte Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens seitens des Antragsgegners gefährdet wurde, und zwar bezogen auf den gefährdeten Umsatz innerhalb eines Jahres, wobei allerdings auch die Gefahr von Nachahmungen durch Dritte zu berücksichtigen ist.

Der ebay-Verkäufer hatte im vorliegenden Fall den Unterlassungsanspruch sofort rechtsverbindlich, jedoch „ohne Anerkennung einer diesbezüglichen Rechtspflicht" anerkannt. Gestritten wurde nur um die außergerichtlich zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren, welche nach dem Urteil letztendlich bei 411,30 Euro statt der ursprünglich geforderten 755,80 Euro lagen.

Meine Einschätzung:

Meines Erachtens und auch nach aktueller Rechtsprechung sind in einfach gelagerten Fällen und insbesondere bei geringen Umsätzen von Anspruchsteller und Anspruchsgegner auch viel geringere Streitwerte denkbar, sodass es sich vielfach lohnt, nur wegen der Gebühren zu streiten.

Das diesem Artikel zugrunde liegende Urteil wurde am 11.9.2009 verkündet und hat das Aktenzeichen 406 O 78/09. Es ist bei mir erhältlich.

Peter Koblenz


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