Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, Filesharing, Bilddaten oder Texte "geklaut" und verwendet?

Rechtsgebiete: Urheberrecht, IT-Recht
Rechtstipp vom 15.12.2011

Dicke Briefe im Briefkasten verheißen oft nichts Gutes. Insbesondere wenn als Absender Rechtsanwälte erkennbar sind.

Sehr unbeliebt sind sogenannten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Damit kann die Beteiligung an einer Internettauschbörse gemeint sein in der man Musiktitel, Filmtitel oder PC-Spiele getauscht hat.

Ebenso kann aber auch das Verwenden von Fotodateien für die eigene Homepage oder das Verwenden von urheberrechtlich geschützten Texten auf der eigenen Homepage, etwa zu Werbezwecken abgemahnt werden.

Viele Abgemahnte sind von dieser Abmahnung völlig überrascht und zunächst geschockt, zumal es oft der erste Kontakt mit einem Rechtsanwalt ist.

Die Schreiben sind gespickt mit Paragrafen und Vorwürfen. Zudem wird man und das ist bei allen mir vorgelegten Abmahnungen dasselbe, aufgefordert eine vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und sich zur Zahlung eines Geldbetrages zu verpflichten. Als wäre das Ganze nicht schon aufregend genug, wird Ihnen auch noch eine extrem kurze Frist zur Unterschriftsleistung und Zahlung des Betrages gesetzt. All das unter Androhung weiterer Unannehmlichkeiten, sofern man die Fristen verstreichen lässt.

Die Schreiben alleine sind noch kein Grund für Panikreaktionen, wie Unterschriftleistung und Überweisung von Geldbeträgen oder einem Anruf bei den Abmahnanwälten.

Die wenigsten Menschen wissen sofort wieso, weshalb und warum ihnen hier etwas vorgeworfen wird. Auch das ist nicht schlimm. Nur gestehen Sie sich hier Ihr Nichtwissen ein und informieren Sie sich erst einmal, am besten bei Leuten die den Umgang mit solchen Abmahnung gelernt haben und in ihrem Berufsalltag praktizieren wie Verbraucherzentralen oder eben bei Anwälten.

Erste hilfreiche Informationen bekommt man natürlich auch in einem der zahlreichen Internetforen zu dem Thema.

Wer den Weg abkürzen möchte kann sich auch gerne bei mir zu einem ersten kurzen Informationsgespräch telefonisch oder per Mail melden. Anhand Ihres konkreten Falles würden wir dann das mögliche und wirkungsvollste weitere Vorgehen besprechen.

Ganz allgemein gilt:

Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche lassen sich in Einzelfällen abwehren.

Auf jeden Fall sollten die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht uneingeschränkt unterschrieben werden. Oftmals sind diese Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen zu weit gefasst und benachteiligen Ihre Rechtsposition nachteilig.

Wir empfehlen daher eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung mit der Sie wirklich nur das erklären, was im Einzelfall rechtlich geboten ist.

Beginnen Sie selber schon mal selbstkritisch mit der Sachverhaltsaufklärung:

Prüfen Sie zunächst, ob die Möglichkeit besteht, dass die Urheberrechtsverletzung tatsächlich über Ihren Internetanschluss begangen worden ist - also ob Sie als Täter oder ggf. Störer überhaupt in Frage kommen.

Beachten Sie hierbei auch die angegebenen Logdaten. Waren Sie zu der Zeit zuhause und online?

Überprüfen Sie, ob Ihr Internetanschluss verschlüsselt d.h. gegen Zugriffe von außen geschützt ist.

Achten Sie auf das Datum/die Frist, die man Ihnen gesetzt hat. Ggf. muss man eine Fristverlängerung beantragen.

Menschen ohne oder nur mit geringem Einkommen können sich über einen sogenannten Beratungshilfeschein (erhältlich beim Amtsgericht) die Beratung bei einem spezialisierten Anwalt wenigstens teilweise finanzieren lassen. Sofern Sie über ein geringes Einkommen verfügen kann dies auch bei dem Aushandeln eines Vergleichs und Reduzierung der Schadensersatzforderung Auswirkungen haben. Lassen Sie uns ohne Scham über alle wichtigen Fragen reden. Lassen Sie uns Ihren Einzelfall kurz besprechen und die für Sie optimale Lösung finden.

Bei Fragen fragen:

Rechtsanwalt Max Jelinek

Mobil     0173 9590717

Telefon  08075 2989710

Mail      office@imkki.de



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