Auch wenn sich die Tipps zu ähnlich gelagerten Fällen inhaltlich gleichen,
möchte ich auf folgendes hinweisen:
Die Karlsruher Kollegen Rechtsanwälte Nümann
+ Lang mahnen derzeit das öffentliche Zugänglichmachen in sogenannten
Filesharingnetzwerken der folgenden Tonaufnahmen ab:
„..mehrere auf den
Tonträger Future Dance Trance Vol. 49 enthaltene, nach dem Urhebergesetz geschützte
Werke...“
Danach werden einzelne Tracks verschiedener Künstler
namentlich aufgeführt.
Den Abgemahnten wird die Möglichkeit eingeräumt ein
gerichtliches Vorgehen abzuwenden. Durch Zahlung eines Vergleichsbetrages von
EUR 690,-. (die Beträge variieren je nach Anzahl der Tracks).
Und natürlich
wird, wie üblich, die Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung
verlangt.
Wir ersparen uns an dieser Stelle weitere rechtliche Ausführungen, die hier bereits
von verschiedenen Kollegen ausführlich und mit den entsprechenden Paragrafen und Urteilen belegt
wurden.
Auch wenn es sich um sogenannte Massenabmahnungen handelt, die aus zusammenkopierten
10 oder mehrseitigen Blättern bestehen, die oft nicht mal eine Originalunterschrift enthalten,
sollte man das Ganze nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Jeder Einzelfall ist im Zweifel
anders und gesondert zu beurteilen.
Grundsätzlich raten wir (nach dem ersten Schock) den
Adressaten dazu zu reagieren. Oft sind es Eltern, die als Vertragspartner und IP-Inhaber in Anspruch
genommen werden und gar nicht wissen worum es geht und wer oder was dafür verantwortlich ist. Im
Zweifel wissen es die Kinder und deren Freunde, oder wer auch immer Zugang zum Rechner hat, selber
nicht wie es dazu kommen konnte.
Achtung! Keine falsche Scham und keine Vorverurteilung der
„Nutzer“, auch hier wird oft „von außen“ betrogen oder etwa unberechtigt über
ungeschütztes W-Lan „Unfug“ getrieben.
Es ist, von Einzelfällen abgesehen, davon
auszugehen, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung wenigstens möglich ist.
Daher hat
die Abgabe einer Unterlassungserklärung grundsätzlich ihre Berechtigung, alleine schon, um einer
teuren einstweiligen Verfügung vorzubeugen.
Ja und auch die oft „superkurzen“ Fristen
sind berechtigt und grundsätzlich einzuhalten.
ABER NIEMALS!
Die den Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung
unterschreiben, SONDERN eine für den jeweiligen Einzelfall
MODIFIZIERTE Unterlassungserklärung.
Wie das geht? Wir helfen Ihnen
dabei.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kollegen aus Karlsruhe erhalten haben, so können
Sie sich jederzeit vertrauensvoll an uns wenden. Wir werden Ihre Interessen vertreten und helfen
dabei, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen zu prüfen und ggf. zu
senken.
Max Jelinek
Rechtsanwalt &
Mediator
08075 9140608
office@imkki.de
Bewertung
21 von
21 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert