Die Abmahnwelle wegen Verletzung von Tonträgerherstellerrechten, Filesharing,
Urheberechtsverletzungen bezüglich einzelner Musiktitel und Künstler, aber auch bzgl. der
illegalen öffentlichen Zugänglichmachung geschützter Fotografien und Filme, rollt weiter.
Beachtenswert hierzu auch die Beiträge vieler hochgeschätzter Kollegen auf dieser Seite und in
vielen Blogs und Foren im Internet.
Auf Grund der Erfahrung der letzten
Wochen, - dass die Abmahnungen gerne am Freitag und Samstag eintreffen -, haben wir uns entschlossen
eine Beratungs- und Infohotline für Abgemahnte einzurichten. Wir sind außer per E-Mail auch
telefonisch erreichbar, um akute Fragen rund um das Thema zu beantworten.
Auch
wenn der Schock zunächst tief sitzt, - es geht ja doch immer gleich um mittlere drei- bis
vierstellige Beträge, - sollten Sie nicht unüberlegt handeln - etwa "alles unterschreiben und
überweisen - damit die Sache vom Tisch ist".
Es ist, von Einzelfällen
abgesehen, davon auszugehen, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung wenigstens möglich
ist.
Daher hat das Verlangen und die Abgabe einer Unterlassungserklärung
grundsätzlich ihre Berechtigung, alleine schon, um einer teuren einstweiligen Verfügung
vorzubeugen.
Und auch die oft „superkurzen" Fristen sind berechtigt und
grundsätzlich einzuhalten.
ABER NIEMALS! die den Schreiben beigefügte
Unterlassungserklärung unterschreiben, SONDERN eine für den jeweiligen Einzelfall MODIFIZIERTE
Unterlassungserklärung.
Was das im Einzelnen heißt und inwieweit die den
Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgeändert werden sollte und worauf sie
inhaltlich beschränkt werden sollte (...ohne Anerkennung einer Rechtspflicht... und beschränkt auf
ein konkretes Unterlassen, keine darüberhinausgehende Verpflichtung abgeben...), erläutern wir -
wie viele unserer spezialisierten Kollegen im ganzen Bundesgebiet - Ihnen gerne.
Die Frage ob und wenn ja in welcher Höhe, Schadensersatz zu leisten ist und auf
welcher Grundlage bedarf einer Prüfung des Einzelfalles. Oft gibt es gute Gründe die einen
Anspruch dem Grund und insbesondere der Höhe nach wenigstens fraglich erscheinen lassen.
Ob und welche Verteidigungsstrategie erfolgversprechend ist, besprechen Sie am
besten mit einem erfahrenen Rechtsanwalt.
Aber natürlich wünschen wir allen
einen abmahnfreien 4. Advent.
Max Jelinek
Rechtsanwalt & Mediator
08075 9140608
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