Abmahnung Widerrufsbelehrung – Freie Rücksendung

Rechtsgebiete: EDV-Recht & IT/TK-Recht, Wettbewerbsrecht
Rechtstipp vom 11.03.2010

Die Verpflichtung, dass Verbraucher im Falle des Widerrufs die Ware als „frei" an den Unternehmer zurücksenden müssen, verstößt nach dem Beschluss des Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 262/07) gegen die §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 355, 357 BGB.

Die Klausel „Es werden nur freigemachte Sendungen angenommen." wurde durch das Landgericht Berlin (Beschl. v. 14.06.2007, Az: 16 O 404/07) für unzulässig erklärt. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Ware abweichend von § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB wertunabhängig freigemacht zurückzusenden.

„Besondere weitergehende Kosten, die durch unfreie Sendungen oder besondere Versandarten (Kuriersendungen und ähnliches) entstehen, müssen Sie tragen. Bitte senden Sie uns die Ware daher in Ihrem Interesse als versichertes Postpaket oder am besten Hermes-Paket frei Haus zu."

Diese Einschränkung des Widerrufsrechts wurde durch das LG Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1853/07 (281), n.v.) für unzulässig angesehen.

Weitere aktuelle Informationen zu Abmahnungen finden Sie unter www.abmahnung-blog.de und www.die-abmahnung.de.

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