Rechtstipp vom 29.03.2010

Abmahnungen durch Bushido - Auswirkungen des Urteils des Landgerichts Hamburg

Wie das Landgericht Hamburg (Az. 310 O 155/08 und 308 O 175/08) in der letzten Woche entschieden hat, muss Bushido aufgrund mehrerer von ihm und seiner Produktionsfirma hergestellten Musikwerke Schadensersatz leisten, die bereits hergestellten Tonträger vernichten und über die erzielten Umsätze Auskunft erteilen.

Begründet wurde dies damit, dass Bushido Urheberrechte der französische Gothic-Band Dark Sanctuary verletzt hat. Bushido hat nach Überzeugung der Richter in 13 der 16 umstrittenen Titel sogenannte „urheberrechtlich geschützte Tonfolgen" sogenannte Loops benutzt. Die Loops hat Bushido dann laut Gericht mehrfach hintereinander geschnitten und einen neuen Text darübergelegt.

Ob dieses Urteil Auswirkungen auf die bereits von Bushido versendeten Abmahnungen hat, ist mehr als fraglich. Da die schriftlichen Urteilsgründe des LG Hamburg noch nicht vorliegen, ist die Frage nicht abschließend zu beantworten.

Entscheidend ist, ob Bushido die urheberrechtlich geschützten Werke lediglich gem. § 3 UrhG bearbeitet hat oder ob er ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk verwendet hat und somit kein eigenes Urheberrecht erlangt hat.

Bearbeitungen sind gem. § 3 UrhG Änderungen, Erweiterungen sowie Fortentwicklungen eines bereits bestehenden urheberrechtlich geschützten Werkes. Ob dies vorliegend der Fall war, wird erst nach der schriftlichen Urteilsbegründung zu sagen sein. Tendenziell spricht jedoch bei den meisten Werken einiges dafür. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Richter des LG Hamburg diese entscheidende Frage gar nicht beantworten, da sie für den von ihnen zu entscheidenden Rechtsstreit nicht von entscheidender Bedeutung ist. Dann wären bezüglich dieser Frage weitere Verfahren nötig.

Falls es sich um eine Bearbeitung handeln sollte, dann hätte Bushido zwar fremde Urheberrechte verletzt, jedoch auch eigene Urheberrechte an den aus den Bearbeitungen entstandenen Werken gewonnen. Aufgrund dieses Rechtes wären dann die bereits ergangenen Abmahnungen möglich gewesen. Falls jedoch die verletzten Urheber die Verwertung der Bearbeitung versagen, ist es unserer Ansicht nach wieder mehr als fraglich, ob Bushido hätte abmahnen dürfen. Selbiges gilt, wenn feststeht, dass gar keine Bearbeitung vorliegt.

Hätte Bushido ohne eigenes Recht abgemahnt, hätten die bereits abgemahnten Personen verschiedene Ansprüche auf Schadensersatz oder Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung sowie sogar eventuell eigene Unterlassungsansprüche.

Entscheidend ist dabei, ob Bushido ein eigenes Urheberrecht erworben hat. Weiter abgemahnt wird durch Bushido ohne Rücksicht auf diese Entscheidung. Ob dies ein Eigentor ist, wird sich zeigen. Fast sicher ist, dass der Streit sich noch etwas länger hinziehen wird, da davon auszugehen ist, dass Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden.


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Neue Kommentare

Und wie ist das mit der Verbreitung? von ersraubkopierer am 29.03.2010 14:58

werden jetzt die beteiligten Labels genauso für die Verbreitung bestraft wie Kinder, die Werke in Tauschbörsen anbieten? Also 200 Euro pro Werk, abgemahnt werden ja sogar DJ-Mixe, die sicherlich auch als Bearbeitung dastehen können. Bei hundertausendfacher Verbreitung kommt da ganz schön was zusammen. Oder ist das mit den Abmahnungen eine riesen Farce, die nur auf die Kleinen angewendet werden kann?

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