Aktuell wurden uns vermehrt Abmahnungen der Kanzleien Kornmeier, WeSaveYourCopyrights und Bindhardt, Fiedler & Zerbe vorgelegt.
Kornmeier verschickt Abmahnungen für EMI, dort speziell für Werke des überaus erfolgreichen Künstlers David Guetta. WeSaveYourCopyrights mahnt Urheberrechtsverletzungen für das Musikprojekt „r.i.o." ab, konkret für die Titel „Turn This Club Around" und „Animal". Rechtsanwälte Bindhardt sind betraut, die Rechte des Künstlers „Bushido" und des Projektes „Culcha Candela" wahrzunehmen.
Verschiedene Rechteinhaber, gleiches Problem. Die Titel sind jeweils in den German Top 100 enthalten. Solche sogenannten Chart-Container können bei einem illegalen Tausch eine ganze Kette von Abmahnungen auslösen. Jedoch sind gerade bei diesen Sammlungen von verschiedenen Titeln auf einer Gesamtdatei diverse rechtliche und tatsächliche Überlegungen zu beachten. Wenn Sie eine Abmahnung durch die Rechtsanwälte Kornmeier, WeSaveYourCopyrights oder Bindhardt pp. Erhalten haben und die dortigen Forderungen erfüllen, heißt das nicht, dass davon der gesamte Chart-Container erfasst ist, Sie also keine weitere Abmahnung erhalten können. Die Abmahnung sowie die geltend gemachten Ansprüche beziehen sich lediglich auf einen Titel.
Wieso muss eine Unterlassungserklärung überhaupt abgegeben werden? Urheberrechtsverletzungen durch die Teilnahme am Filesharing begründen eine Wiederholungsgefahr. Eine solche Wiederholungsgefahr ist durch eine schriftliche Unterlassungserklärung zu beseitigen. Allein der Anruf in der Kanzlei („Ich mache es nie wieder") reicht nicht. Eine Unterlassungserklärung wirkt 30 Jahre. Bevor also eine solche verbindliche Erklärung abgegeben wird, solle das Abmahnschreiben überprüft werden.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung ohne triftigen Grund die Gefahr von gerichtlichen Maßnahmen erheblich erhöht. Gerade ein gerichtlich durchzusetzender Unterlassungsanspruch führt zu einer massiven Streitwerterhöhung. Eine die Abmahnungen beziehen sich auf weit zurückliegende Vorfälle, sodass jedenfalls keine einstweilige Verfügung mehr bei Gericht beantragt werden kann, der Unterlassungsanspruch also in einem „normalen" Klageverfahren durchgesetzt werden muss.
Immer wieder diskutiert wird die Frage, ob bei einer - berechtigten - Abmahnung die Anwaltsgebühren für die Abmahnung gedeckelt sind. Im Urheberrechtsgesetz ist eine gesetzliche Grundlage geschaffen worden, wobei die Gerichte bisher keine klare Linie fahren, wann eine Gebührendeckelung vorzunehmen ist und wann nicht. Bei der Abmahnung wegen eines Titels aus den deutschen Charts sind nach diesseitiger Auffassung die Anwaltsgebühren auf eine im Urheberrechtsgesetz geregelte Obergrenze gedeckelt. Die Abmahnschreiben sind ähnlich formuliert und unterscheiden sich oft nur durch die Adressdaten, die konkreten Datensätze (IP, P2P-Anbieter, Zeit, Provider etc).und die gesetzten Fristen. Das spricht für eine Deckelung der Anwaltsgebühren.
Bei einer tatsächlich bestehenden Urheberrechtsverletzung besteht ein Schadensersatzanspruch. Die Rechtsprechung zur Höhe des Schadensersatzanspruches für einen Titel ist sehr unterschiedlich. Es kommt auf viele Faktoren, etwa auf die Dauer des Uploades, an. Bei Abmahnungen der Kanzleien Kornmeier, WeSaveYourCopyrights und Bindhardt werden meist aktuelle Titel abgemahnt, sodass die Titel sich noch in der wesentlichen Verwertungsphase befinden. Gleichwohl gibt es verschiedenen gerichtliche Entscheidungen, die wesentlich geringere Summen zugrunde legen als von den Kanzleien angegeben.
Leider ist es immer wieder so, dass in den Abmahnschreiben keine Angaben zu der Dauer des Uploads etc. gemacht werden. Weiter sind die immer wieder zu lesenden Ausführungen zu Hashwerten nur begrenzt nutzbar.
Die Kanzlei RAe Gravel Herrmann Sari - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft bearbeitet Abmahnungen wegen Filesharings.
Kontakt zu Rechtsanwalt Gravel LL.M. (Medienrecht): 069 90025940
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