Abofalle durch behördlich aussehendes Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale, GWE-GmbH?

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Seit einiger Zeit mehren sich wieder Anschreiben und Rechnungen einer sog. „Gewerbeauskunft-Zentrale - Erfassung gewerblicher Einträge”.

Diese versendet behördlich aussehende Schreiben mit bereits bestehenden und öffentlich zugänglichen voreingetragenen Daten der Adressaten. Diese Angaben erhalten Daten, die bislang in öffentlichen Telefonverzeichnissen u.a. eingetragen sind.

Die Firma, die gem. Impressum dahinter steht, ist eine GWE-Wirtschaftsinformations GmbH:

GWE-Wirtschaftsinformations GmbH
Hauptstr. 34
40597 Düsseldorf
Tel: +49 (0) 211/6355938-0
GF: Sebastian Cyperski
HRB: 62320 AG Düsseldorf
StNr.: 106/5710/0309
Internet: www.gewerbeauskunft-zentrale.de

Obgleich es sich um Werbung handelt, ist diese nicht als bunter Flyer aufgemacht, sondern wirkt wie ein amtliches Schreiben.

Das Vorgehen und die Aufmachung der Schreiben der GWE-GmbH verstoßen nach diesseitiger rechtlicher Einschätzung gegen das UWG und die preisbezogenen Vertragsklauseln dürften nach diesseitiger Einschätzung für den Empfänger schon aufgrund der Aufmachung des Schreibens überraschend und daher auch nach §§ 305 ff BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sein. Weiterhin dürften sie wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam sein. Der Vertrag, der mit der GWE-GmbH zustande gekommen sein soll, enthält bei reiner Bestätigung bestehender öffentlich zugänglicher Daten nach Auffassung des Verfassers keinerlei Gegenleistung und dürfte daher auch nach § 138 BGB unwirksam sein.

Wer wegen eines versehentlich unterschriebenen Formulars eine Rechnung bekommen hat, hat je nach Fall verschiedene Möglichkeiten zu reagieren:

Auf jeden Fall sollte nicht gezahlt, sondern unverzüglich die Anfechtung erklärt werden. Ihre Begründung muss zum Ausdruck bringen, dass Sie am Vertrag nicht mehr festhalten wollen.

Bei Verbrauchern ist hilfsweise der Widerruf zu erklären. Hilfsweise vorsorglich ist auf jeden Fall noch die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszusprechen.

Es dürfte für die GWE-GmbH nach Auffassung des Autors schwierig sein, Ihre vermeintlichen Rechnungsansprüche gerichtlich durchzusetzen. Aufgrund des Rechnungsstreitwertes von knapp unter 600,00 EUR sind bei Klagen gegen die Betroffenen die örtlichen Amtsgerichte zuständig. Die bisher vorliegenden gerichtlichen Argumente gegen die GWE-GmbH sind nach diesseitiger Meinung schlagend:

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) hat z.B. vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die GWE-GmbH geklagt. Das am 15.4.2011 vom DSW erstrittene Verbots-Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Seitens der GWE-GmbH wurde gegen das Urteil Berufung eingelegt. Weitere Formularaussendungen sind im Umlauf.

Das Landgericht Düsseldorf (38 O 148/10) hat sich in diesem Urteil mit dem Formular der Gewerbeauskunft-Zentrale beschäftigt und dabei die bisherige Geschäftspraxis, also die Verwendung des bisher verwendeten Formulars, untersagt.

Zur Begründung führt das Gericht aus:

1. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gemäß den §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit§ 4 DL-InfV. Der Kläger sei zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche berechtigt.

2. Die Werbung der Beklagten mit einem Monatspreis, obwohl die Mindestlaufzeit eines Vertrages mehr als einen Monat beträgt, stelle eine Irreführung über wesentliche Merkmale der beworbenen Dienstleistung dar, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, zudem werde gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfV verstoßen und damit eine das Marktverhalten zu regeln geeignete Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG verletzt. Durch die Angabe eines Monatspreises werde der Eindruck erweckt, die angebotene Leistung sei durch eine Zahlung in dieser Höhe zu erhalten. Da es bei der Eintragung nicht um eine periodisch wiederkehrende Leistung geht, sei für ein in Monaten berechnetes Entgelt kein vernünftiger Grund erkennbar. Selbst in den AGB der Beklagten sei allenfalls von einer Abrechnung nach Jahren die Rede. Der im Vorhinein feststehende Betrag werde nicht in klarer und verständlicher Form genannt, stattdessen ein auf monatlicher Basis und damit wesentlich niedriger ausfallender Preis genannt. Ob und in welcher Form sich der Kunde nach Durchsicht des gesamten Textes einschließlich Lektüre der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klarheit über den geforderten Preis verschaffen kann, sei unerheblich, weil hierdurch die bereits erfolgte unzulässige Irreführung nicht nachträglich wieder beseitigt werden könne.

3. Weiterhin bemerkenswert ist, dass das LG Düsseldorf schon alleine in dem Titel „Gewerbeauskunft-Zentrale - Erfassung gewerblicher Einträge" eine Irreführung dahingehend sieht, es handele sich um eine im öffentlichen Interesse tätige Stelle. Ein durchschnittlich aufmerksamer Leser assoziiere den Begriff Gewerbeauskunft mit dem Gewerberegister. Der Eindruck werde verstärkt durch die Gestaltung des Textes als Formular, dessen voreingetragene Angaben zu prüfen und zu ergänzen seien. Demgegenüber sei der eigentliche Werbetext in kleiner Schriftgröße gehalten und inhaltlich so gefasst, das nur bei ganz besonders aufmerksamen Lesen überhaupt auffallen könne, dass ein Angebot über den Abschluss eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrages vorliege. Der mit der Begrüßungsformel eingeleitete Text nebst Grußformel am Schluss enthalte keinerlei hierauf hindeutende Angaben. Hier werde nur die sorgfältige Bearbeitung und Vervollständigung der Eintragung erwähnt. Nur aus dem dann folgenden Text lasse sich rückschließend sodann erkennen, dass die Unterschrift nicht nur die Richtigkeit der vorzunehmenden Eintragung dokumentieren, sondern einen Vertragsschluss herbeiführen solle.

4. Die Beifügung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ändere hieran nichts. Gerade weil der Angebotscharakter als solcher verschleiert werde, bestehe für den Leser kein Anlass, sich hiermit näher zu befassen. Der Umstand, dass sich das Formularschreiben an Gewerbetreibende richte, die nicht als geschäftlich unerfahren angesehen werden können, sei ohne maßgebliche Bedeutung. Gerade selbständige Geschäftsleute seien häufig in zeitlicher Bedrängnis. Sie seien geneigt, den Inhalt von Postsendungen, eingeteilt nach „Reklame" und Geschäftspost, mit einem Blick zu sichten. Wegen des Eindrucks eines amtlichen Schreibens bestehe eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die Unterschrift geleistet wird, ohne sich ausführlich mit dem gesamten Text oder gar noch zusätzlich den allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut gemacht zu haben. Da das Formular in seinem Gesamtaufbau irreführenden Charakter aufweise, sei es als insgesamt unlautere geschäftliche Handlung anzusehen, ohne dass etwa einzelne Elemente als nicht irreführend weiterhin für Werbezwecke verwendbar angesehen werden könnten.

Weitere rechtliche Anknüpfungspunkte bietet das UWG nach Auffassung des Verfassers wegen verbotener unlauterer geschäftlicher Handlungen i. V. m. der sog. Schwarzen Liste (Anhang zu § 3 III UWG):

Nach § 3 I UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Dies könnte vorliegend aber erfüllt sein, wenn die Besonderheit eines behördlich wirkenden Schreibens vorliegt, das gerade keine Maßnahme im Markt/Wettbewerb suggeriert.

Nach § 3 II UWG sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.

Geschäftliche Handlungen in Form eines behördlich wirkenden Formulars könnten fachlich nicht sorgfältige Handlungen eines Unternehmers darstellen.

Nach § 3 III UWG sind bestimmte geschäftliche Handlungen stets unzulässig, ohne dass eine Einzelfallprüfung vorgenommen wird. Dies ist die sogenannte Schwarze Liste im Anhang des UWG, die Geschäftspraktiken aufführt, die immer unzulässig sind.

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 III UWG sind:

22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;

Die Bestätigung eines vorhandenen Eintrages in Telefonverzeichnissen mit versteckter Preisangabe erfüllt nach diesseitiger Einschätzung einen solchen Fall, welchen auch das LG Düsseldorf mit seinem Verweis auf § 3 UWG als insgesamt unlautere geschäftliche Handlung erkennt.

Sofern Sie ein solches „Formular" der Gewerbeauskunft-Zentrale, GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, GWE-GmbH erhalten haben, wenden Sie sich an meine Kanzlei.


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