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Abofalle: Kostenpflicht statt Freeware?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wer hat nicht schon einmal im Internet Freeware heruntergeladen? Immerhin entstehen dem Nutzer hierbei keine Kosten und das Risiko ist überschaubar. Diese Denkweise wird von Betrügern aber vermehrt ausgenutzt. So schließt der Internetnutzer bei der Registrierung häufig einen Vertrag mit den Betreibern der Website ab, ohne es zu wissen. Das Amtsgericht (AG) Mainz hat daher entschieden, dass kein wirksamer Vertragsschluss zustande kommt, wenn auf der Website nicht oder nur an unübersichtlicher Stelle auf den Vertragsschluss und eine Kostenpflicht hingewiesen wird.

Im zugrunde liegenden Fall musste sich ein Nutzer vor dem kostenlosen Download erst registrieren. Dabei erfolgten neben der Information über die Software in einem kleinen Fenster Hinweise über die Kostenpflicht in Höhe von 96 Euro und eine Vertragslaufzeit von 2 Jahren. Da der Nutzer von einem kostenlosen Download ausging, las er sich diese Informationen nicht durch. Später erhielt er eine Rechnung vom Betreiber der Plattform, die er jedoch zurückwies. Mit seiner Klage verlangt er Ersatz der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das AG gab ihm Recht. Es sei kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Die Internetseite sei so gestaltet worden, dass sie dem Nutzer den Eindruck vermittle, Freeware herunterzuladen. Daher habe er mit einem Vertragsschluss und einer Kostenpflicht nicht rechnen müssen. Ein diesbezüglicher Hinweis sei zwischen Informationen über die Software platziert worden, sodass er leicht übersehen werden könne. Im Übrigen werde nicht deutlich, wofür die 96 Euro zu zahlen seien, da der Nutzer keinen messbaren Gegenwert erhalte.

(AG Mainz, Urteil v. 03.03.2011, Az.: 89 C 284/10)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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