Ende der 90er Jahre wurde die Abteilung 51 bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingerichtet, die
sich fast ausschließlich mit Verstößen von niedergelassen Ärzten bei der Abrechnung gegenüber
den kassenärztlichen Vereinigungen oder den Krankenkassen beschäftigt.
Nötig wurde die
Einrichtung dieser Spezialabteilung, um zu gewährleisten, dass auch die Staatsanwaltschaft fachlich
mit dem immer schwieriger werdenden Abrechnungswesen der Ärzte zurecht kommt. Nachdem bereits zuvor
bei der Polizei die Sondergruppe „Medicus" gebildet worden war, die sich ebenfalls auf diese
Materie spezialisierte, sah man sich hierzu aus Sicht der Staatsanwaltschaft veranlasst. Seitdem
bilden sich die Ermittler regelmäßig auf dem Gebiet des Abrechnungswesens fort und verbuchen
aufgrund dessen mehr und mehr „Erfolge", wie sich der örtlichen Presse fast täglich entnehmen
lässt.
Hier soll nicht der Eindruck vermittelt werden, dass der Abrechnungsbetrug heute zum
allgemeinen Repertoire der Ärzte gehört. Es sind die spektakulären Fälle, die in das
öffentliche Bewusstsein dringen und den Eindruck vermitteln, als sei der Abrechnungsbetrug bereits
die Regel oder auf dem Vormarsch. Allerdings muss jeder Arzt, der es mit der Abrechnung nicht so
genau nimmt, damit rechnen, in das Visier der Ermittler zu geraten.
Die Krankenkassen
verfügen heute über eigens eingerichtete Abteilungen, in denen die Möglichkeit der intensiven
Prüfung von Abrechnungen besteht. Nicht selten führen diese Ermittlungen zu Strafanzeigen. Immer
bessere Software prüft teilweise automatisiert die Plausibilität von Abrechnungen. Anzeigen werden
auch von Seiten der Patienten erstattet, die z. B. der Ansicht sind, dass überhöht oder
unrechtmäßig abgerechnet wurde. Auch sind Fälle bekannt, in denen eine Anzeige von angestellten
Arzthelferinnen erstattet wurden.
Wie erfährt der betroffene Arzt, die betroffene Ärztin
von der Einleitung von Ermittlungen?
Die Regel dürfte ein sog. Ermittlungsschreiben der
Polizei sein, in dem mitgeteilt wird, dass ein Verfahren eingeleitet wurde. Meistens wird ein Termin
genannt, zu dem der/die Beschuldigte gebeten wird, bei der Polizei zu erscheinen. Andererseits
ist es auch möglich, dass die Polizei in der Praxis erscheint - je nach Lage des Einzelfalles -
einen Durchsuchungsbeschluss vorzeigt und die Räume nach relevanten Unterlagen durchsucht,
Festplatten kopiert oder gleich die EDV nebst Patientenkarten zur Auswertung mitnimmt.
Wie
sollte man reagieren? Aus anwaltlicher Sicht kann nur empfohlen werden, keinerlei Aussage ohne
genaue Aktenkenntnis zu machen.
Geht man zur Polizei aufgrund der o.g. „Ladung", der man
im Übrigen nicht folgen muss, so wird der/die Beschuldigte von geschulten Polizeibeamten vernommen,
ohne dass Akteneinsicht gewährt wird. Es wird dem/der Beschuldigten lediglich das mitgeteilt, was
die Polizei für erforderlich hält. Akteneinsicht kann nur der Anwalt nehmen. Erst nach
Aktenkenntnis sollte man sich - wenn überhaupt - zur Sache äußern!
Auch während einer
Durchsuchung sollten keinerlei spontane Äußerungen getätigt werden. Diese finden sich später
immer in den Akten als Vermerke wieder. Der Beamte, demgegenüber diese Äußerungen getätigt
wurden, kann in einem Prozess als Zeuge vernommen werden.
Welche Beweise gibt
es?
Sämtliche Unterlagen der Praxis, nebst EDV können zur Ermittlung herangezogen werden.
Die Patienten werden häufig von der Polizei angeschrieben und befragt. Auch die Angestellten in der
Praxis, vom Putzpersonal bis zur Auszubildenden können zur Sache befragt werden. Grundsätzlich hat
das Personal kein Zeugnisverweigerungsrecht, auch wenn das Gegenteil häufig behauptet wird! Ein
Zeugnisverweigerungsrecht kann in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen bestehen. Dies ist z.B.
der Fall, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis besteht (u.a. Ehe, Verlobung). Aber auch der/die
Angestellte, der/die möglicherweise am Abrechnungsbetrug teilgenommen haben könnte, muss sich
nicht selbst belasten (denkbar ist z. B. eine Mittäterschaft oder Beihilfe), sollte er/sie an
Betrugshandlungen beteiligt gewesen sein. Jedem Arzt und jeder Ärztin sollte immer bewusst sein,
dass jede/r Angestellte, die kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, spätestens vor der
Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verpflichtet ist, eine Aussage zu machen! Nicht selten sind
alle im Gerichtssaal überrascht, wie offensichtlich die Betrugshandlungen vor den Angestellten
durchgeführt wurden.
Fazit: Im Falle der Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens sollte der betroffene Arzt, die betroffen Ärztin gegenüber den
Ermittlungsbehörden schweigen und sich sofort anwaltlicher Hilfe bedienen (Fachanwalt für
Strafrecht). Es sollte nicht abgewartet werden, bis die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung
getroffen hat. Man würde sich ansonsten um die Möglichkeiten der Einflussnahme auf das
Ermittlungsverfahren bringen. Der Strafverteidiger wird sofort einen Antrag auf Akteneinsicht
stellen. Nach Akteineinsicht sollte geprüft werden, ob man weiter schweigt oder sich schriftlich
oder mündlich zur Sache äußert. Keinesfalls sollte man auf das Personal oder die Patienten
einzuwirken versuchen. Wird dies bekannt, kann dies sehr schwerwiegende Folgen für den
Beschuldigten haben (z.B. Haftbefehl wegen Verdunklungsgefahr).
Am Schluss der Ermittlungen
steht entweder die Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts, die Einstellung wegen
Geringfügigkeit oder die Einstellung wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldbuße, der
Erlass eines Strafbefehls oder die Anklage, die zu einem Strafprozess führt.
(In ähnlicher
Form wurde dieser Artikel im Jahr 2004 erstmals im Berliner Ärzteblatt von
Rechtsanwalt Feldkamp veröffentlicht)
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