Abrechnungsfrist des § 556 III BGB (Betriebskosten) bei Unkenntnis der neuen Anschrift des Mieters

Rechtsgebiet: Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtstipp vom 16.06.2008

Zieht der Mieter aus der Mietwohnung aus ohne dem Vermieter seine neue Anschrift mitzuteilen, kann sich der Mieter später gegenüber einer Betriebskostennachforderung des Vermieters nicht auf den Ablauf der Jahresfrist des § 556 II 2 BGB berufen.

Die verspätete Geltendmachung der Nebenkostenforderung des Vermieters hat dieser nämlich nicht zu vertreten sofern er nach Kenntnis der neuen Anschrift des Mieters tätig wird.


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