Zieht der Mieter aus der Mietwohnung aus ohne dem Vermieter seine neue Anschrift mitzuteilen, kann sich der Mieter später gegenüber einer Betriebskostennachforderung des Vermieters nicht auf den Ablauf der Jahresfrist des § 556 II 2 BGB berufen.
Die verspätete Geltendmachung der Nebenkostenforderung des Vermieters hat dieser nämlich nicht zu vertreten sofern er nach Kenntnis der neuen Anschrift des Mieters tätig wird.
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