Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ist zur Ausreise verpflichtet. Er kann abgeschoben werden, wenn die Ausreispflicht vollziehbar ist und der Ausländer die Verpflichtung nicht freiwillig erfüllt oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Überwachungsbedürftigkeit besteht. Er wird dann unter Anwendung unmittelbaren Zwanges aus dem Bundesgebiet verbracht. Bei unerlaubter Einreise besteht die Vollziehbarkeit kraft Gesetzes. Wenn der Aufenthaltstitel durch Ausweisung erloschen ist, ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Ausweisung vollziehbar ist, d. h., nach Bestandskraft oder bei Anordnung eines Sofortvollzuges. Grundsätzlich ergeht vor der Abschiebung eine Androhung mit angemessener Fristsetzung. Die Abschiebung ist nur zulässig, wenn kein Abschiebungsverbot besteht.
Sobald ein Ausweisungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist, kann ein Ausländer, gegen den eine Vollzugsstrafe zumindest bis zum Halbstrafenzeitpunkt vollstreckt worden ist, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einen Antrag „Absehen von der weiteren Vollstreckung" stellen.
Ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist oder sein Freizügigkeitsrecht verloren hat, darf jedoch auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Andernfalls macht er sich wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz strafbar.
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