Abschlagszahlungen – Änderungen ab 2018

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Mit der Novellierung des Werksvertragrechts hat der Gesetzgeber eine Reihe von Vorschriften innerhalb des BGB geändert und an die Besonderheiten des Bauvertrags nach VOB/B angepasst. Diese Neuregelungen umfassen Vorschriften für Bau- und Verbraucherbauverträge sowie Architekten- und Bauträgerverträge.

Der Anspruch auf Abschlagszahlung wird in § 632 a BGB geregelt. Abschlagszahlungen dürfen erst mit Beginn des Baus verlangt werden. Die Höhe einer Abschlagszahlung richtet sich nach der tatsächlich erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistung (z.B. Fertigstellung einer Bodenplatte) und ist nicht gleichzusetzen mit einer Raten- bzw. Vorauszahlung.

Die bisherige Anknüpfung an den Wertzuwachs des Bestellers durch die erbrachten Leistungen führte teilweise zu Unklarheiten und war in der Regel nachteilig für den Bauunternehmer, da er mitunter erheblichen Beweisproblemen hinsichtlich des Wertzuwachses ausgesetzt war.

Abschlagszahlungen sind bei Verbraucherbauverträgen auf 90% der Gesamtvergütung begrenzt (§ 650 m BGB). Dies dient den Schutz des Verbrauchers vor überhöhten Abschlagsforderungen und soll verstecke Vorleistungen unterbinden. Diese Regelung gilt nicht für Bauträgerverträge. 

Die Begrenzung der Abschlagszahlung ist im Rahmen eines Bauträgervertrages ungültig. Die zulässigen Abschlagszahlungen werden in einem gesonderten Regelwerk, der sogenannten Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) aufgeführt.

Abschlagszahlungen nach VOB/B

Die VOB/B verzichtet auf den Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung über Abschlagszahlungen, da diese explizit gesetzlich geregelt sind (§ 16 Absatz 1 VOB/B). Abschlagszahlungen werden mit einer Frist von 21 Tagen nach Rechnungszugang fällig.
 Die Erbringung von Abschlagszahlungen erfordert einige Voraussetzungen. Die Verantwortung bzw. Beweislast hierfür trägt der Unternehmer.

  • Für die aufgeführte Summe muss eine entsprechende Bauleistung erbracht worden sein.
  • Vorlage einer prüfbaren Aufstellung der Bauleistungen
  • Der Unternehmer muss die Abschlagszahlung beantragen.

Die Abschlagszahlung enthält den Werklohn einschließlich der Umsatzsteuer.

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich


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