Abschleppen, Abschlepp-Abzocke, Abschleppkosten, Abschleppschäden – Was Sie beachten sollten

  • 4 Minuten Lesezeit

Private Abschleppfirmen lauern oft auf Parkplätzen von Discountern, Einkaufszentren oder anderen Stellen auf sogenannte Falschparker. Wenn Sie keine Parkscheibe oder Parkschein verwendet haben, ist das Auto oftmals schnell entfernt.

Ist das Auto erst mal weg, erfolgt die Herausgabe nur gegen Bezahlung. Die 200,00 bis 300,00 EUR, zzgl. Verwahrkosten, die i. d. R. dafür veranschlagt werden, müssen Sie bezahlen, denn laut BGH ist es zulässig, dass das Abschleppunternehmen das Fahrzeug erst nach Bezahlung herausgibt. Dann müssen Sie sich im Klageweg diese Kosten zurückholen. Aber das Auto kann auch durch den Abschleppvorgang beschädigt worden sein (Gutachter notwendig); etwaige Folgekosten können bei unzulässigem Abschleppen eingefordert werden. Oftmals sind die berechneten Kosten zu hoch.

Sparen Sie nicht an der falschen Stelle und gehen Sie zum Anwalt. Guter Rat ist teuer, schlechter oder gar kein Rat (Handeln auf eigene Faust) ist aber i. d. R. noch teurer.

Rechtsgrund für das Abschleppen, das häufig von Eigentümern von Kunden- und Besucherparkplätzen aller Art in Auftrag gegeben wird, ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH V ZR 144/08), welche das unbefugte Benutzen fremder Parkplätze als unerlaubte oder verbotene Eigenmacht bezeichnet, auch, wenn noch andere Parkplätze frei sind.

Falschparken liegt immer dann vor, wenn ein entsprechendes Schild des Eigentümers oder die Straßenverkehrsordnung (StVO) das Parken oder Halten verbieten. Wenn im öffentlichen Verkehrsraum nötig, erfolgt das Abschleppen i. d. R. durch die Polizei. Auf privaten Parkplätzen kann der Eigentümer die Regeln festlegen, z. B. Parkhöchstdauer für den Einkauf. Manchmal wird dort am Fahrzeug vorher noch ein Hinweis angebracht, auf dem das Abschleppen angedroht wird, wenn ein regelwidriger Parkvorgang festgestellt wird.

Allgemein gilt: Nahbereichsfahndungen nach dem Fahrer müssen nicht durchgeführt werden, Zettel mit Erreichbarkeitshinweisen per Handy müssen je nach Behinderung grundsätzlich nicht beachtet werden.

Besonders zu beachten sind Zeichen 286 der StVO (Eingeschränktes Halteverbot, auch Parkverbot) und Zeichen 283 der StVO (Halteverbot, auch absolutes Halteverbot). Tabu sind Rettungswege der Feuerwehr oder Behindertenparkplätze. Dort wird i. d. R. umgehend abgeschleppt.

Parken ist auch ohne Ausschilderung verboten vor Bordsteinabsenkungen, vor Grundstückseinfahrten und auf schmalen Straßen auch gegenüber, bis zu 15 m vor und hinter Haltestellenschildern, vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 m und auf Vorfahrtsstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften.

Halten ist ohne Beschilderung stets verboten an engen oder unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, an Taxenständen, auf Bahnübergängen, auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen, sofern auf der Standspur z. B. weiterbeschleunigt werden kann, auf Fußgängerüberwegen und 5 m davor und auf Sperrflächen. Sperrflächen (Schrägstrichgatter) dienen zum Anzeigen von Flächen, die von keinem Kraftfahrzeug überfahren werden dürfen.

Die Gerichte urteilen beim Thema Abschleppen insbesondere zu den Kosten unterschiedlich: Das AG München stellte mit Urteil vom 23.08.2011 fest, dass lediglich 100,00 EUR Abschleppkosten gerechtfertigt seien, obwohl das Abschleppunternehmen 297,50 EUR verlangt hatte (Az: 415 C 29487/10). Das Amtsgericht Berlin-Mitte sah in seinem Urteil vom 19.07.2011 lediglich 110,00 EUR Abschleppkosten anstatt 161,75 EUR als gerechtfertigt an (Az: 25 C 50/11). Das Amtsgericht Hamburg-Altona befand, dass einem Abschleppunternehmen reine Abschleppkosten von 120,00 EUR und eine tägliche Verwahrgebühr von 10,00 EUR zustehen (Az: 314A C 47/08). Weil keine ausreichende Beschilderung auf die Abschleppandrohung hinwies, verurteilte das AG München allerdings mit Urteil vom 07.06.2011 das Abschleppunternehmen zur Zahlung der vollständigen Abschlepp-, Anwalts- und Gerichtskosten (Az: 473 C 24675/10). Weiterhin darf der Eigentümer ein unberechtigt parkendes Fahrzeug nicht mit einer Parkkralle versehen. Die sei laut AG Augsburg nicht vom Selbsthilferecht des Eigentümers gedeckt (Az: 17 C 108/10). Dies kann sogar eine Nötigung durch den Eigentümer darstellen, da er den Falschparker am Entfernen seines Fahrzeugs hindert.

Die Abschleppkosten werden also oft durch die Gerichte nahezu halbiert. Hinzu kommen regelmäßig Standgebühren auf einem Verwahrplatz. Teilweise werden Fahrzeuge aber auch nur umgesetzt, sodass der Eigentümer das Fahrzeug suchen muss. Andere Kosten dürfen nicht umgelegt, Inkassogebühren nicht gefordert werden. Leerfahrten können nur berechnet werden, wenn tatsächlich ein Abschleppunternehmen gerufen wurde.

Am besten Sie beachten die StVO, ziehen einen Parkschein, legen die Parkscheibe aus oder halten sich an die Vorgaben des Eigentümers der Parkfläche. Vermeiden Sie hohe Folgekosten und Ärger.

Lassen Sie sich andererseits unberechtigtes Abschleppen oder überhöhte Abschlepp- und Verwahrkosten nicht gefallen. Fotografieren Sie ggfs. die Örtlichkeiten, um mangelhafte Beschilderung nachzuweisen. Dies gilt auch im öffentlichen Verkehrsraum. Überprüfen Sie Ihr Fahrzeug auf Beschädigungen. Achten Sie auf die Felgen, Lackschäden durch Haltebänder und Reifenschäden. Automatikfahrzeuge müssen i. d. R. auf einen Abschleppwagen aufgeladen werden, bei Fahrzeugen, die lediglich auf einer sog. Abschleppachse fixiert und mit einer rollenden Achse abgeschleppt werden, können Beschädigungen an Getriebe oder Lenkung auftreten. Holen Sie das abgeschleppte Fahrzeug nicht ohne Zeugen und ggfs. Dokumentation mittels Digitalkamera ab. Bedenken Sie, dass das Abschleppunternehmen unter Zeitdruck arbeitet - Rücksichtnahme auf Ihr Eigentum findet nur begrenzt statt.

Beauftragen Sie unmittelbar einen Rechtsanwalt, wenn Sie die Verletzung Ihrer Rechte oder Sachschäden vermuten.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Beiträge zum Thema