Abschlusskosten dürfen von Lebensversicherern laut BGH nicht mit ersten Beiträgen verrechnet werden

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In einer ganz aktuellen Entscheidung vom 25.07.2012 hat der für das Versicherungsrecht zuständige vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Klauseln, wonach Lebensversicherer bei einer frühzeitigen Vertragskündigung des Kunden von diesem gezahlte Beiträge erst einmal mit Abschlusskosten (insbesondere Provisionen für den Vermittler) verrechnen, und dann erst die in der Regel geringe übrige Summe zurück zahlen, unwirksam sind.

Der BGH führt aus, er habe hierzu seine bisherige Rechtsprechung fortentwickelt, und sehe in solchen Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer.

Konsequenz hiervon ist einerseits, dass Kunden künftig bei vorzeitigen Kündigungen nicht mehr mit entsprechenden geringen Rückzahlungen „abgespeist" werden dürfen.

Zudem dürften Kunden, die bereits frühzeitig gekündigt und nur entsprechende, rechtswidrig herunter gerechnete geringe Beträge zurück erhalten haben, gegen den Lebensversicherer teilweise ganz erhebliche Zahlungsansprüche haben.

Zu beachten ist hierbei wie stets, dass der jeweilige Kunde durch die laufende Verjährungsfrist keine Rechtsnachteile erleidet.


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